Artikel 1 VO (EU) 2020/1000

Die Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt berichtigt:

a)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
einen Wärmetauscher und eine Wärmepumpe beinhalten, die zur Wärmerückgewinnung bestimmt ist oder eine Wärmeübertragung oder -entnahme über die des Wärmerückgewinnungssystems hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zum Frostschutz oder zum Abtauen, ermöglicht;;

b)
(betrifft nicht die deutsche Fassung);

2.
(betrifft nicht die deutsche Fassung);
3.
(betrifft nicht die deutsche Fassung);
4.
(betrifft nicht die deutsche Fassung).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.