Präambel VO (EU) 2020/1000

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission(2) enthalten in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Lüftungsanlagen. Diese Fehler berühren den Inhalt dieser Bestimmung.
(2)
Ferner enthält die maltesische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h einen Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Lüftungsanlagen. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmung.
(3)
Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthält in Anhang I Teil 1 Nummer 9, Anhang IV Nummer 1 Buchstabe o und Anhang V Nummer 1 Buchstabe o einen weiteren Fehler hinsichtlich eines der für die Zwecke der Anhänge II bis IX definierten Begriffe. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmungen.
(4)
Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8).

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