Artikel 1 VO (EU) 2020/104
Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband ( „narrow strip” )), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien zollamtlich zu erfassen; diese Erzeugnisse werden derzeit unter den HS-Codes 721911, 721912, 721913, 721914, 721922, 721923, 721924, 722011 und 722012 eingereiht.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.
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