Präambel VO (EU) 2020/104

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 12. August 2019 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Antidumpingverfahren” ) betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ), Taiwan und Indonesien in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 28. Juni 2019 von der European Steel Association (Eurofer, im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von vier Unionsherstellern eingereicht wurde, auf die die gesamte Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) entfällt.
(2)
Am 10. Oktober 2019 gab die Kommission die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der VR China und Indonesien in die Union(3) (im Folgenden „paralleles Antisubventionsverfahren” ) nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(4) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ) bekannt.
1.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(3)
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband ( „narrow strip” )), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm. Diese Erzeugnisse werden derzeit unter den HS-Codes 721911, 721912, 721913, 721914, 721922, 721923, 721924, 722011 und 722012 eingereiht. Die HS-Codes werden nur informationshalber angegeben.
2.
ANTRAG
(4)
Der Antragsteller hatte bereits in seinem ursprünglichen Antrag die zollamtliche Erfassung der Einfuhren verlangt. Am 31. Oktober 2019 stellte der Antragsteller nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung einen gesonderten Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Weitere Mitteilungen zur Unterstützung dieses Antrags wurden am 22. November und am 10. Dezember 2019 übermittelt.
(5)
Am 14. November 2019 übermittelte Marcegaglia Specialties (im Folgenden „Marcegaglia” ), ein im Antidumpingverfahren mitarbeitender Verwender der betroffenen Ware, eine Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren.
3.
GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(6)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.
(7)
Dem Antragsteller zufolge ist die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, da die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China, Taiwan und Indonesien gedumpt ist. Dem Wirtschaftszweig der Union entstehe eine erhebliche Schädigung durch vermehrte Niedrigpreiseinfuhren, die eine Bevorratung ermöglichen würden, was die Abhilfewirkung möglicher endgültiger Zölle untergrabe.
(8)
Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Sie prüfte, ob Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben dürfte.
3.1.
Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung
(9)
In der am 12. August 2019 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren wurde hervorgehoben, dass die ermittelten Dumpingspannen für alle Länder erheblich sind. Insgesamt und angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen von 15,1 % bis 54,3 % wird durch die Beweise in dem Antrag in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die ausführenden Hersteller Dumping praktizieren.
(10)
Der Antrag enthielt ferner hinreichende Beweise für eine mutmaßliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich eines Rückgangs des Marktanteils und einer negativen Entwicklung anderer wesentlicher Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union.
(11)
Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Einleitungsbekanntmachung ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags und zum nichtvertraulichen Dossier. Auf dieser Grundlage war die Kommission daher der Ansicht, dass Einführer mit ihrer Erfahrung in diesem Bereich Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen.(5)
(12)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die erste Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.
3.2.
Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren
(13)
Die Kommission analysierte dieses Kriterium auf der Grundlage der statistischen Daten, die in der Datenbank Surveillance 2 in Bezug auf die betroffene Ware verfügbar waren. Bei der Analyse der Einfuhrmengen im Hinblick auf den Antrag auf zollamtliche Erfassung lagen bis einschließlich November 2019 vollständige statistische Daten vor. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Einfuhrmengen ab August 2019, dem Monat, in dem die Untersuchung eingeleitet wurde, bis zum jüngsten Zeitraum, das heißt bis November 2019, berücksichtigt und mit den Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum verglichen werden sollten. Ein Vergleich der Einfuhren im Zeitraum von August 2019 bis November 2019 mit den Einfuhren in denselben Monaten des Vorjahres wurde als nicht angebracht erachtet, da im Dossier keine Hinweise darauf enthalten waren, dass die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) saisonalen Schwankungen unterlägen. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich wie folgt:
(14)
Auf der Grundlage dieser statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) aus den betroffenen Ländern in die Union im Zeitraum von September 2019 bis November 2019, das heißt nach Einleitung des Verfahrens, um 10 % höher war als die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum.
(15)
Bei Untersuchungen, die mehr als ein Land betreffen, wird die Frage, ob Einfuhren aus diesen Ländern für die Zwecke der in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebenen Analyse kumuliert werden, davon abhängen, ob die Kommission bei der zugrunde liegenden Untersuchung entscheidet, diese Einfuhren zu kumulieren. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass das Gericht in der Rechtssache Stemcor entschieden hat, dass die Frage eines „weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren” im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung insgesamt zu beurteilen ist — ohne die individuelle und subjektive Lage der betreffenden Einführer zu berücksichtigen — um festzustellen, ob die Einfuhren insgesamt die Abhilfewirkung der endgültigen Zölle ernstlich untergraben und damit den Wirtschaftszweig der Union zusätzlich schädigen dürften.(6) Wie die vorstehende Tabelle zeigt, steht außer Frage, dass die kumulierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern einen weiteren erheblichen Anstieg aufwiesen.
(16)
Marcegaglia brachte vor, der Antragsteller habe keinen Nachweis für einen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren vorgelegt und ein solcher Anstieg sei unwahrscheinlich, da die für bestimmte Stahlerzeugnisse geltenden Schutzzollkontingente(7) (im Folgenden „Kontingente” )‚ die unter anderem für die betroffene Ware gälten, für jedes der betroffenen Länder auf einem Niveau festgesetzt würden, das deutlich unter den im Untersuchungszeitraum beobachteten Ausfuhrmengen liege. Für alle über die Kontingente hinausgehenden Einfuhrmengen gilt ein Schutzzoll von 25 %. Daher dürften die Einfuhren der betroffenen Ware laut Marcegaglia auf das Niveau der Kontingente zurückgehen, das 25 % unter der im Untersuchungszeitraum beobachteten Einfuhrmenge liegt. Marcegaglia führte weiter an, dass die Einfuhrmengen zwar im Juli und August 2019 oder allgemein in einem bestimmten Monat diese monatlichen Durchschnittswerte überschritten hätten bzw. überschreiten könnten, dies aber nicht den Schluss zulasse, dass ein Anstieg der Einfuhren wahrscheinlich sei.
(17)
Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Kontingenten um Zollkontingente handelt; Einfuhren, die über den dadurch festgelegten Schwellenwert hinausgehen, unterliegen zwar einem zusätzlichen Wertzoll von 25 %, sind aber nicht ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Mengen eingeführt werden dürfen, die weit über die geltenden Schwellenwerte hinaus gehen, sofern der entsprechende Schutzzoll entrichtet wird. In jedem Fall hängt die Tatsache, dass für die betroffene Ware Zollkontingente gelten, mit der Notwendigkeit zusammen, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden. Gerade der Anstieg der Einfuhren nach Einleitung dieser Untersuchung könnte dazu führen, dass die letztlich festgelegten Zölle aufgrund einer festgestellten bedeutenden Schädigung und der Notwendigkeit einer wirksamen Abhilfemaßnahme rückwirkend erhoben werden müssen. Angesichts der vom Antragsteller geschätzten Dumping- und Schadensspanne (siehe Erwägungsgrund 30) reicht der Schutzzoll von 25 % außerdem möglicherweise nicht aus, um das Ausmaß des Dumpings und der Schädigung vollständig zu beheben. In der Folge wird ein Zoll von 25 % die Einführer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht davon abhalten, zusätzliche Mengen einzuführen.
(18)
In Reaktion auf die Stellungnahme von Marcegaglia erinnert die Kommission ferner daran, dass die vorliegende Verordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren betrifft und die Entscheidung über die Erhebung von Antidumpingzöllen, die erst in der Phase endgültiger Maßnahmen getroffen wird, nicht vorwegnimmt.
(19)
Angesichts des weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren aus den betroffenen Ländern kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die zweite Bedingung für die zollamtliche Erfassung ebenfalls erfüllt war.
3.3.
Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen
(20)
Der Kommission liegen in diesem Stadium hinreichende Beweise dafür vor, dass durch den anhaltenden Anstieg der Einfuhren zu weiter sinkenden Preisen bereits eine weitere Schädigung verursacht wurde.
(21)
Wie in den Erwägungsgründen 14 und 15 dargelegt, gibt es hinreichende Nachweise für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware.
(22)
Darüber hinaus gibt es im Dossier keine Beweise dafür, dass die Einfuhrpreise seit der Einleitung der Untersuchung gestiegen wären. Im Gegenteil: Der öffentlich zugänglichen Datenbank Surveillance 2 zufolge war der durchschnittliche Stückwert der Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern im Zeitraum August bis November 2019 im Vergleich zum Untersuchungszeitraum um 1 % niedriger.
(23)
Darüber hinaus wies der Antragsteller in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung darauf hin, dass sich die im ursprünglichen Antrag für das zweite Halbjahr 2018 festgestellte rasche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2019 fortgesetzt habe, wobei die Produktion weiter zurückgegangen sei und die Preisunterbietung durch die Einfuhren zugenommen habe. In dem Antrag legte er auch Beweise dafür vor, dass sich die Lage seitdem noch weiter verschlimmert habe, wobei er unter anderem auf vier größere Ankündigungen von Umstrukturierungen unterschiedlicher Art durch die verschiedenen Unionshersteller seit Juli 2019 hinwies, die sich auf Hunderte von Arbeitsplätzen auswirken würden.
(24)
Auf dieser Grundlage wird durch den zeitlichen Ablauf des weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren, wie in den Erwägungsgründen 14 und 15 dargelegt, die Abhilfewirkung endgültiger Zölle bereits ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt.
(25)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass für den auf das Dumping bezogenen Teil des Antrags auch die dritte Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.
4.
VERFAHREN
(26)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.
(27)
Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
5.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(28)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
(29)
Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen dieser Untersuchung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die Höhe der potenziellen Zollschuld zu schätzen.
(30)
Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne für die betroffene aus der VR China eingeführte Ware schätzungsweise 54,3 % und die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne 29,1 %. Die mögliche künftige Zollschuld könnte in Höhe der niedrigeren dieser beiden Spannen festgelegt werden, nämlich 29,1 % des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. Sollte die Kommission jedoch feststellen, dass die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2a und Absatz 2b der Grundverordnung erfüllt sind, das heißt dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union der Dumpingspanne entspricht, könnte die mögliche künftige Zollschuld nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne von 54,3 % festgesetzt werden. Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne für die betroffene aus Indonesien eingeführte Ware schätzungsweise 32,2 % und die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne 39,8 %. Die mögliche künftige Zollschuld wird in Höhe der niedrigeren dieser beiden Spannen festgelegt, nämlich 32,2 % des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. Sollte die Kommission feststellen, dass die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2a und Absatz 2b der Grundverordnung erfüllt sind, das heißt dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union der Dumpingspanne entspricht, könnte die mögliche künftige Zollschuld in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden. Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne für die betroffene aus Taiwan eingeführte Ware schätzungsweise 15,1 % und die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne 20,7 %. Die mögliche künftige Zollschuld wird in Höhe der niedrigeren dieser beiden Spannen festgelegt, nämlich 15,1 % des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.
6.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(31)
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien (2019/C 269 I/01), (ABl. C 269 I vom 12.8.2019, S. 1).

(3)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (2019/C 342/09), (ABl. C 342 vom 10.10.2019, S. 18).

(4)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(5)

Siehe Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-749/16‚ Stemcor/Europäische Kommission, Randnr. 56.

(6)

Siehe Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-749/16‚ Stemcor/Europäische Kommission, Randnr. 86.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

(8)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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