Präambel VO (EU) 2020/1140

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MAßNAHMEN UND URTEILE DES GERICHTS UND DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte der Rat im Jahr 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” )(2) ein.
(2)
Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung (im Folgenden „Umgehungsuntersuchung” ) weitete der Rat im Jahr 2013 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 die ursprünglichen Maßnahmen auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, aus (im Folgenden „angefochtene Verordnung” )(3).
2.
Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-413/13 und Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P
(3)
City Cycles Industries (im Folgenden „City Cycle” ) legte vor dem Gericht Widerspruch gegen die angefochtene Verordnung ein.
(4)
Mit seinem Urteil vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat hat das Gericht der Europäischen Union Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates insoweit für nichtig erklärt, als die Verordnung City Cycle Industries betrifft.
(5)
Die gegen das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 eingelegten Rechtsmittel wurden am 26. Januar 2017 vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P(4), City Cycle Industries/Rat zurückgewiesen.
(6)
Nach dem Urteil des Gerichtshofs nahm die Kommission die Umgehungsuntersuchung betreffend die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hatte, teilweise wieder auf, und zwar an dem Punkt des Verfahrens, an dem es zu der Regelwidrigkeit gekommen war; am 11. April 2017 wurde eine Bekanntmachung(5) veröffentlicht, die sich mit dieser Angelegenheit beschäftigt. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs im Hinblick auf City Cycle. Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens war die Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/28 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries(6), (im Folgenden „City Cycle-Verordnung” ).
3.
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-251/18
(7)
Am 19. September 2019 hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-251/18, Trace Sport SAS im Zusammenhang mit einem von der Rechtbank Noord-Holland eingereichten Vorabentscheidungsersuchen geurteilt, dass die angefochtene Verordnung(7) nichtig ist, soweit sie auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, anwendbar ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass in der angefochtenen Verordnung keine individuelle Prüfung etwaiger Umgehungspraktiken vorgenommen wurde, an denen Kelani Cycles und Creative Cycles möglicherweise beteiligt waren. Nach Auffassung des Gerichtshofs ließ sich die Feststellung des Vorliegens von Versandmaßnahmen in Sri Lanka rechtlich nicht lediglich auf die vom Rat ausdrücklich erwähnten zwei Feststellungen stützen, nämlich zum einen auf das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Union und Sri Lanka und zum anderen auf die mangelnde Bereitschaft eines Teils der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit. Auf dieser Grundlage erklärte der Gerichtshof die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit sie auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, anwendbar ist.
4.
Folgen des Urteils in der Rechtssache C-251/18
(8)
Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Organe der Union die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2019 ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
(9)
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig oder ungültig erklärt wird, das Organ, das die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, zur Wiederaufnahme des dieser Verordnung zugrunde liegenden Verfahrens befugt ist, selbst wenn diese Befugnis in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist.(8)
(10)
Außerdem ist das betreffende Organ, sofern die festgestellte Regelwidrigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, befugt, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für nichtig oder für ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren erst in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem die Regelwidrigkeit begangen wurde.(9) Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie in diesem Fall die Einleitung des Umgehungsverfahrens mit der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission(10), auswirkt.
(11)
Somit hat die Kommission die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung in den Punkten zu ändern, die zur Nichtigerklärung der Verordnung geführt haben, und die Teile gültig zu belassen, die vom Urteil des Gerichtshofs nicht berührt wurden.(11)
B.
VERFAHREN
1.
Verfahren bis zum Urteil
(12)
Die Kommission bestätigt die Erwägungsgründe 1 bis einschließlich 23 der angefochtenen Verordnung. Sie sind von dem Urteil nicht betroffen.
2.
Wiederaufnahme
(13)
Nach dem Urteil in der Rechtssache C-251/18, Trace Sport SAS veröffentlichte die Kommission am 2. Dezember 2019 eine Durchführungsverordnung(12), womit sie die Umgehungsuntersuchung betreffend die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hatte, wiederaufnahm, und zwar an dem Punkt des Verfahrens, an dem es zu der Regelwidrigkeit gekommen war (im Folgenden „Wiederaufnahmeverordnung” ).
(14)
Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-251/18, Trace Sport SAS. Die vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft die den Unionsorganen nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der damaligen Fassung obliegende Beweislast.
(15)
Da die City Cycle-Verordnung nicht von der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-251/18 festgestellten Regelwidrigkeit betroffen ist, bleiben die endgültigen Antidumpingzölle auf die von aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries von diesem Verfahren unberührt.
(16)
Die Kommission informierte die sri-lankischen ausführenden Hersteller, die Vertreter der Regierung Sri Lankas und des Wirtschaftszweigs der Union sowie alle anderen bekanntermaßen betroffenen interessierten Parteien der Umgehungsuntersuchung über die Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Wiederaufnahmeverordnung genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsfragen zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung vor der Kommission oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren.
3.
Zollamtliche Erfassung der Einfuhren
(17)
Die Einfuhren der untersuchten Ware sind nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
(18)
Mit der Wiederaufnahmeverordnung vom 2. Dezember 2019 veranlasste die Kommission, dass aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen sind.
4.
Untersuchte Ware
(19)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der angefochtenen Verordnung, nämlich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” ), die derzeit unter den KN-Codes 87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, aus Sri Lanka versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht.
C.
BEWERTUNG IM ANSCHLUSS AN DAS URTEIL
1.
Vorbemerkungen
(20)
Erstens stellte der Gerichtshof fest, dass die angefochtene Verordnung keine individuelle Prüfung etwaiger Umgehungspraktiken enthält, die Kelani Cycles und Creative Cycles vorgenommen haben sollen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ließ sich die Feststellung des Vorliegens von Versandmaßnahmen in Sri Lanka rechtlich nicht lediglich auf die vom Rat ausdrücklich erwähnten zwei Feststellungen stützen, nämlich zum einen auf das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Union und Sri Lanka und zum anderen auf die mangelnde Bereitschaft eines Teils der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit.
(21)
Zweitens stellt das Urteil nicht in Frage, dass der Rat mit Recht davon ausgehen konnte, dass das Unternehmen Kelani Cycles als eine nicht an der Untersuchung mitarbeitende Partei zu betrachten ist und dass in Sri Lanka auf nationaler Ebene in erheblichem Maße eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit vorlag (die Unternehmen, auf die 75 % der gesamten während des Berichtszeitraums getätigten Ausfuhren aus Sri Lanka entfielen, arbeiteten nicht an der Untersuchung mit oder stellten ihre Mitarbeit ein). Creative Cycles arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Die Erwägungsgründe 35 bis 42 der angefochtenen Verordnung werden folglich bestätigt.
2.
Unterlaufen der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls
(22)
Der Rat hatte in den Erwägungsgründen 93 bis 96 der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass Beweise für ein Unterlaufen der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung vorlagen. Die entsprechenden Feststellungen werden aufrechterhalten.
3.
Beweise für Dumping
(23)
Der Rat hatte in den Erwägungsgründen 97 und 98 sowie 107 bis 110 der angefochtenen Verordnung mit Bezug auf zuvor ermittelte übliche Werte für gleichartige Ware gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung Beweise für das Vorliegen von Dumping dargelegt. Die entsprechenden Feststellungen werden aufrechterhalten.
4.
Vorliegen von Umgehungspraktiken
(24)
Die angefochtene Verordnung wurde für nichtig erklärt, da der Rat keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen von Umgehungspraktiken seitens einzelner Unternehmen liefern konnte. Es sei daran erinnert, dass das Vorliegen von Umgehungspraktiken unter anderem anhand von Versandmaßnahmen oder auf der Grundlage von Montagevorgängen festgestellt werden kann.
(25)
Während der Umgehungsuntersuchung reichten sechs sri-lankische Unternehmen einen Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein. Auf diese sechs Unternehmen entfielen 69 % der gesamten während des im Rahmen dieser Untersuchung festgelegten Berichtszeitraums (1. September 2011 bis 31. August 2012) aus Sri Lanka getätigten Einfuhren in die Union. Drei dieser sechs Unternehmen wurden von den ausgeweiteten Zöllen befreit und eines stellte die Mitarbeit ein. Die Anträge auf Befreiung der beiden verbleibenden Unternehmen (Kelani Cycles und City Cycle Industries) wurden zurückgewiesen, da diese Unternehmen nicht nachweisen konnten, dass sie nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren. Wie in den Erwägungsgründen 37 bis 42 und 144 sowie 146 bis 149 der angefochtenen Verordnung aufgeführt, stützten sich diese Feststellungen auf verfügbare Informationen, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung.
(26)
Die wiederaufgenommene Untersuchung ergab, dass auf Unternehmensebene keine Beweise für die Feststellung von Versandmaßnahmen vorlagen. Daher wurde festgehalten, dass keinerlei Vorliegen von Versandmaßnahmen konstatiert werden konnte.
(27)
Aus den verfügbaren Informationen ging jedoch hervor, dass Umgehungspraktiken im Wege von Montagevorgängen stattgefunden haben. Diese Feststellung stützte sich auf die vorliegenden Daten, welche im Rahmen der Umgehungsuntersuchung von City Cycle und Kelani Cycles vorgelegt worden waren. Der Rat hatte diese Daten zuvor nicht detailliert geprüft, da er die Auffassung vertrat, dass dies für einen rechtlich hinreichenden Nachweis des Vorliegens von Umgehungspraktiken nicht erforderlich war. Nach der nun erfolgten Präzisierung des anwendbaren rechtlichen Standards durch den Gerichtshof hielt die Kommission es jedoch für angezeigt, eine Neubewertung aller im Verwaltungsdossier verfügbaren Informationen im Lichte der Schlussfolgerungen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-251/18, Trace Sport SAS vorzunehmen.
(28)
Wie in den Erwägungsgründen 3 bis 5 erläutert, nahm die Kommission im Jahr 2017 die Untersuchung im Hinblick auf City Cycle wieder auf. Die Erwägungsgründe 22 bis 25 der City Cycle-Verordnung legten die Beweise hinsichtlich City Cycle ausführlich dar und wiesen nach, dass Umgehungspraktiken im Wege von Montagevorgängen in Sri Lanka stattgefunden haben. Darüber hinaus konnte aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit sowie des Unvermögens des Unternehmens, anhand unternehmenseigener Daten nachzuweisen, dass es die Maßnahmen nicht umgangen hat, der Antrag von City Cycle auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht als gerechtfertigt erachtet werden. Wie in Erwägungsgrund 15 vermerkt, bleibt die City Cycle-Verordnung vom Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-251/18 unberührt.
(29)
Wie in den Erwägungsgründen 39, 40 und 146 bis 149 der angefochtenen Verordnung angeführt, war Kelani Cycles im Verlauf der Umgehungsuntersuchung nicht in der Lage, nachzuweisen, dass es einen Anspruch auf eine Befreiung habe. Die Mitarbeit des Unternehmens wurde als unzureichend befunden und folglich kam Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zur Anwendung.
(30)
Zudem wurde im Zuge der Umgehungsuntersuchung festgestellt, dass Great Cycles, ein mit Creative Cycles verbundenes Unternehmen, als Fahrradteilzulieferer für Kelani Cycles fungierte. Sowohl Great Cycles als auch Creative Cycles waren in Sri Lanka ansässig und die Verbindungen zwischen Kelani Cycles und den genannten Unternehmen gingen über eine übliche Käufer/Verkäufer-Beziehung hinaus. Im Rahmen der Umgehungsuntersuchung war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens Kelani Cycles nicht möglich, vollends aufzuklären, wie sich die Beziehung zwischen den drei Unternehmen gestaltet. Zudem wurde Kelani Cycles im Dezember 2011 gegründet, also nachdem die Kommissionsdienststellen bei Creative Cycles sowie dem mit diesem verbundenen Unternehmen Great Cycles Untersuchungen bezüglich Ursprungsbetrugs eingeleitet hatte, woraufhin Creative Cycles seine Fahrradmontagevorgänge einstellte. Creative Cycles arbeitete nicht an der Umgehungsuntersuchung mit. Im Laufe der Umgehungsuntersuchung wurde darüber hinaus festgestellt, dass Kelani Cycles auf Ausfuhren auf den Unionsmarkt ausgerichtet ist. Kelani Cycles begann im August 2012 mit der Ausfuhr von Fahrrädern auf den Unionsmarkt. Der größte Teil der in der Produktion eingesetzten Teile hat seinen Ursprung in China. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(31)
Folglich untersuchte die Kommission die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten Bedingungen, um festzustellen, ob die von Kelani Cycles ausgeführten Schritte als Montagevorgänge angesehen werden könnten, die der Umgehung der geltenden endgültigen Antidumpingzölle dienen, d. h. ob:
(32)
Kelani Cycles gab an, dass Fahrradteile in China erworben worden waren, aber auch bei Great Cycles, welches ein sri-lankisches Unternehmen ist. Obwohl Kelani Cycles berichtete, dass die vom letztgenannten Unternehmen erworbenen Teile sri-lankischen Ursprungs seien, ergab die Untersuchung, dass Great Cycles diese Fahrradteile mit in China erworbenen Teilen (Rohgestelle und Gabeln) herstellte (über 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware), während der im Zuge des Fertigungsprozesses durch Great Cycles erzielte Wertzuwachs unter 25 % lag und hauptsächlich aus Schweiß- und Lackierarbeiten bestand. Daher wurde in analoger Anwendung(13) von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Annahme zugrunde gelegt, dass die bei Great Cycles erworbenen Teile ihren Ursprung in China hatten.
(33)
Die Kommission sah die vor Ort zur Einsicht bereitgestellten Kostenaufstellungen zu verschiedenen Fahrradtypen als verlässlichste Quelle für Informationen über sämtliche von Kelani Cycles bei der Montage von Fahrrädern verwendeten Teile an. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in China erworbenen (einschließlich der von Great Cycle gelieferten) und von Kelani Cycles bei der Montage von in die Union ausgeführten Fahrrädern eingesetzten Teile je nach Fahrradtyp zwischen 80 und 100 % aller Teile des fertig montierten Fahrrads ausmachten.
(34)
Der 25%-Wertzuwachstest stützte sich auf diejenigen Montagekosten, welche Kelani Cycles im Laufe der Umgehungsuntersuchung angegeben hatte. Der Wertzuwachs wurde, wie in den Erwägungsgründen 32 und 33 dargestellt, unter Bezugnahme auf die aus China eingeführten Teile berechnet. Der Wert der in Sri Lanka erworbenen Teile (Bereifung) wurde ausgehend von den Kostenaufstellungen für jeden Produkttyp veranschlagt, welche während des im Rahmen der Umgehungsuntersuchung durchgeführten Kontrollbesuchs vor Ort vorgelegt wurden. Auf dieser Grundlage ergab sich für den durch die Montage erzielten Wertzuwachs bei den aus China eingeführten Teilen ein Prozentsatz von unter 25 % der Herstellungskosten.
(35)
Im Hinblick auf die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzten Kriterien, wie in den Erwägungsgründen 24 und 25 niedergelegt, wurden die einschlägigen Feststellungen im Rahmen der Umgehungsuntersuchung nicht berührt und somit bestätigt.
(36)
Aus den vorstehend genannten Gründen wurde der Nachweis von Umgehungspraktiken durch Montagevorgänge in Sri Lanka auf Landesebene auf der Grundlage der oben angeführten, auf Unternehmensebene verfügbaren Beweise erbracht, die das Vorliegen von Umgehungspraktiken belegen. In Anbetracht des sehr niedrigen Grades der Mitarbeit Sri Lankas, wie in Erwägungsgrund 21 aufgeführt, konnten keinerlei Argumente, die gegen diese Feststellung sprechen, ermittelt werden.
(37)
Folglich gilt das Vorliegen von Montagevorgängen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung in Sri Lanka als nachgewiesen.
5.
Anträge auf Befreiung
(38)
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit sowie des Unvermögens des Unternehmens, anhand unternehmenseigener Daten nachzuweisen, dass es die Maßnahmen nicht umgangen hat, konnte der Antrag von Kelani Cycles auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht als gerechtfertigt erachtet werden.
(39)
Angesichts der Lage des Unternehmens, das, wie in Erwägungsgrund 21 angegeben, im Laufe der Umgehungsuntersuchung seinen Antrag auf Befreiung zurückzog, bleibt Erwägungsgrund 36 der angefochtenen Verordnung durch das Urteil des Gerichtshofs unberührt und wird als solcher bestätigt. Folglich konnte diesem Unternehmen keine Befreiung gewährt werden.
D.
UNTERRICHTUNG
(40)
Die Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage wieder ein endgültiger Antidumpingzoll auf die getätigten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, eingeführt werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
E.
EINFÜHRUNG VON MAßNAHMEN
(41)
Aus den erläuterten Gründen wird es als angemessen betrachtet, die ursprünglichen Maßnahmen auf aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, auszuweiten.
(42)
Wie in den Erwägungsgründen 9 bis 11 erläutert, wurde die Umgehungsuntersuchung an dem Punkt wiederaufgenommen, an dem es zu der Rechtswidrigkeit gekommen war. Die Kommission beseitigte im Rahmen der gegenständlichen Wiederaufnahme die Mängel der angefochtenen Verordnung, welche zu deren Nichtigerklärung geführt hatten. Die Teile der angefochtenen Verordnung, die nicht vom Urteil des Gerichtshofs berührt wurden, behielten ihre Gültigkeit. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens mit der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die während der Geltungsdauer der nichtigen Verordnung getätigt wurden, nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden.(14)
(43)
Angesichts des spezifischen Charakters des Antiumgehungsinstruments, das auf den Schutz der Wirksamkeit des Antidumpinginstruments ausgelegt ist, sowie in Anbetracht dessen, dass in der Untersuchung anhand der vom Unternehmen selbst gemeldeten Daten Nachweise für das Vorliegen von Umgehungspraktiken festgestellt wurden, ist es daher nach Auffassung der Kommission angemessen, die Maßnahmen ab dem Datum der Einleitung der Umgehungsuntersuchung (das bedeutet ab dem 25. September 2012) wiedereinzuführen.
(44)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).

(4)

Verbundene Rechtssachen C-248/15 P (vom Wirtschaftszweig der Union eingelegtes Rechtsmittel), C-254/15 P (von der Europäischen Kommission eingelegtes Rechtsmittel) und C-260/15 P (vom Rat der Europäischen Union eingelegtes Rechtsmittel).

(5)

Bekanntmachung zum Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union und zum Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017 in den Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (2017/C 113/05) (ABl. C 113 vom 11.4.2017, S. 4).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/28 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries (ABl. L 5 vom 10.1.2018, S. 27).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013.

(8)

Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 73; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.

(9)

Ebenda, Rn. 74; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.

(10)

Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission vom 25. September 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 21).

(11)

Urteil vom 3. Oktober 2000, Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80 bis 85.

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1997 der Kommission vom 29. November 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 19. September 2019 in der Rechtssache C‐251/18, Trace Sport SAS (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 29).

(13)

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-709/17 P, Kolachi vom 12. September 2019.

(14)

Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, ECLI:EU:C:2018:187 Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.

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