Artikel 17 VO (EU) 2020/1148
Revisionen aufgrund von Fehlern
(1) Die Mitgliedstaaten korrigieren Fehler und übermitteln die revidierten Teilindizes oder Gewichte der Teilindizes ohne ungerechtfertigte Verzögerung an die Kommission (Eurostat).
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) spätestens bei der Übermittlung der revidierten Daten über die Gründe für den Fehler.
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