Artikel 19 VO (EU) 2020/1148

Veröffentlichung der Revisionen

Mit Ausnahme der in Artikel 16 genannten Revisionen wird jede Revision des Gesamt-HVPI gemeinsam mit einer Erklärung auf der Website der für die Erstellung des HVPI zuständigen nationalen Stelle öffentlich zugänglich gemacht.

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