Artikel 2 VO (EU) 2020/1148

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Ausgabenanteil” bezeichnet einen Prozentsatz der gesamten Konsumausgaben der privaten Haushalte gemäß dem Anhang;
2.
„Gewicht des Teilindexes” bezeichnet das Gewicht für jede Kategorie der in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP), die im HVPI enthalten sind;
3.
„Zielgrundgesamtheit” des HVPI bezeichnet alle Transaktionen, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind;
4.
„Produktangebot” bezeichnet ein Produkt, das durch seine Merkmale, den Zeitpunkt und den Ort des Kaufs und die Lieferbedingungen definiert ist und für das ein Preis beobachtet wird;
5.
„homogenes Produkt” bezeichnet eine Gruppe von Produktangeboten, die sich in Bezug auf die Qualität nicht erheblich unterscheiden und für die ein Durchschnittspreis berechnet wird;
6.
„Einzelprodukt” bezeichnet ein Produktangebot oder homogenes Produkt;
7.
„Zielstichprobe” bezeichnet eine Gruppe von Einzelprodukten, die Transaktionen aus der Zielgrundgesamtheit zugehörig sind und deren Preisdaten für die Erstellung des HVPI verwendet werden;
8.
„Qualitätsunterschied” bezeichnet einen Unterschied zwischen zwei Einzelprodukten in Bezug auf Merkmale, Zeitpunkt, Ort des Kaufs oder Lieferbedingungen, sofern dies aus der Sicht des Verbrauchers relevant ist;
9.
„Ersatzprodukt” bezeichnet ein Einzelprodukt, das ein anderes Einzelprodukt in der Zielstichprobe ersetzt;
10.
„Qualitätsanpassung” bezeichnet ein Verfahren zur Erhöhung oder Senkung des beobachteten Preises eines Ersatzprodukts oder des ersetzten Produkts um den Gegenwert des zwischen den beiden Produkten bestehenden Qualitätsunterschieds;
11.
„beobachteter Preis” bezeichnet den Verbraucherpreis für ein Einzelprodukt, wie er vom Mitgliedstaat für die Erstellung des HVPI herangezogen wird;
12.
„geschätzter Preis” bezeichnet einen Preis, der auf einem geeigneten Schätzverfahren beruht;
13.
„Elementaraggregat” bezeichnet das kleinste in einem Index vom Laspeyres-Typ verwendete Aggregat;
14.
„Elementarpreisindex” bezeichnet einen Index für ein Elementaraggregat oder einen Index für eine Schicht innerhalb eines Elementaraggregats;
15.
„Transitivität” bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index, der die Zeiträume a und b indirekt über den Zeitraum c vergleicht, mit dem Index identisch ist, der die Zeiträume a und b direkt vergleicht;
16.
„Zeitumkehr” bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index zwischen den Zeiträumen a und b mit dem Kehrwert desselben Indexes zwischen den Zeiträumen b und a identisch ist;
17.
„Erstattung” bezeichnet eine teilweise oder vollständige Zahlung durch den Staat oder private Organisationen ohne Erwerbszweck für genehmigte Käufe spezifizierter Güter durch Haushalte gemäß den Bestimmungen von Anhang A Nummern 4.108 bis 4.110 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (ESVG 2010);
18.
„verkaufsfördernde Leistung” bezeichnet eine — häufig vorübergehende — Änderung der Merkmale eines Einzelprodukts durch eine Erhöhung der Produktmenge, die kostenlose Beigabe eines anderen Einzelprodukts oder sonstiger, dem Kunden angebotener Vorteile;
19.
„tatsächliche Prämien” bezeichnet die für eine bestimmte Versicherungspolice zum Erwerb eines Versicherungsschutzes für einen festgelegten Zeitraum entrichteten Beträge;
20.
„unterstelltes Dienstleistungsentgelt” bezeichnet die Produktion von Versicherungsgesellschaften nach Anhang A Nummer 16.51 des ESVG 2010;
21.
„Nichtlebensversicherungsleistungen” bezeichnet Leistungen nach Anhang A Nummer 4.114 des ESVG 2010;
22.
„Saisonprodukt” bezeichnet ein Einzelprodukt, das nach einem regelmäßig wiederkehrenden Muster nur zu bestimmten Zeiträumen im Jahr käuflich erworben werden kann oder in erheblichen Mengen gekauft wird. Je nach Monat gilt das Produkt als innerhalb der Saison angeboten oder außerhalb als nicht verfügbar. Der als innerhalb der Saison betrachtete Zeitraum kann von einem Jahr zum nächsten variieren;
23.
„typischer Preis” bezeichnet einen geschätzten Preis für ein Saisonprodukt, der kein außergewöhnlicher Preis wie ein Saisonschlussverkaufspreis ist;
24.
„Saisonimputationsmethode” bezeichnet eine Behandlung, bei der Preise von Saisonprodukten außerhalb der Saison mithilfe kontrasaisonaler oder gesamtsaisonaler Schätzungen geschätzt werden;
25.
„kontrasaisonale Schätzung” bezeichnet ein Verfahren zur Ermittlung eines geschätzten Preises für ein Saisonprodukt, bei dem

a)
im ersten Monat des Zeitraums außerhalb der Saison ein typischer Preis aus dem vorangegangenen Zeitraum innerhalb der Saison verwendet wird;
b)
in den folgenden Monaten des Zeitraums außerhalb der Saison der geschätzte Preis gleich dem Preis des Vormonats ist und um die durchschnittliche Veränderung der beobachteten Preise bei allen Saisonprodukten innerhalb der Saison bereinigt wird, die derselben Gruppe, Klasse, Unterklasse oder demselben Aggregat unterhalb der Unterklassen der ECOICOP angehören wird;

26.
„gesamtsaisonale Schätzung” bezeichnet ein Verfahren zur Ermittlung eines geschätzten Preises für ein Saisonprodukt, bei dem

a)
im ersten Monat des Zeitraums außerhalb der Saison ein typischer Preis aus dem vorangegangenen Zeitraum innerhalb der Saison verwendet wird;
b)
in den folgenden Monaten des Zeitraums außerhalb der Saison der geschätzte Preis gleich dem Preis des Vormonats ist und um die durchschnittliche Veränderung der beobachteten Preise bei allen Einzelprodukten innerhalb der Saison bereinigt wird, die derselben Gruppe, Klasse, Unterklasse oder demselben Aggregat unterhalb der Unterklassen der ECOICOP angehören;

27.
„Saisongewichtsmethode” bezeichnet eine Behandlung von Saisonprodukten, bei der die Gewichte für Produkte außerhalb der Saison bei null liegen oder auf null festgesetzt werden;
28.
„Tarif” bezeichnet eine Liste von Preisen und Bedingungen für ein Produkt, die Unterscheidungen nach gekauften Mengen, Zeitpunkt des Verbrauchs oder Merkmalen der Käufer aufweist;
29.
„Revision” bezeichnet eine Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Indizes oder Gewichte. Veränderungen zwischen der Schnellschätzung und dem HVPI für denselben Bezugsmonat gelten nicht als Revision;
30.
„vorläufige Daten” bezeichnet Indizes oder Gewichte, die ein Mitgliedstaat in einem späteren Monat finalisieren soll;
31.
„Sektor Staat” bezeichnet Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung nach Anhang A Nummern 2.113 bis 2.117 des ESVG 2010;
32.
„Gütersteuern” bezeichnet Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind, nach Anhang A Nummern 4.16 bis 4.20 des ESVG 2010;
33.
„einzelne Steuern im Anwendungsbereich des HVPI-KS” bezeichnet einzelne Gütersteuern im Zusammenhang mit dem Verbrauch der privaten Haushalte, die in den nachstehenden Kategorien nach Anhang B Tabelle 9 des ESVG 2010 ( „Einnahmen an Steuern und Sozialbeiträgen nach Arten und empfangendem Teilsektor, einschließlich der Liste der Steuern und Sozialbeiträge gemäß nationaler Klassifizierung” ) aufgeführt sind:

a)
D.211 Mehrwertsteuer (MwSt.);
b)
D.2122e Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen;
c)
D.214a Verbrauchsabgaben und -steuern (mit Ausnahme der in den Importabgaben enthaltenen);
d)
D.214d Kraftfahrzeugzulassungssteuern;
e)
D.214e Vergnügungssteuern;
f)
D.214g Steuern auf Versicherungsprämien;
g)
D.214h Sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen;
h)
D.214l Sonstige Gütersteuern, a. n. g;

34.
„Niveauverschiebungsfaktor” bezeichnet einen Faktor, der durch das Verhältnis zwischen den Preisänderungen bestimmt wird, die unter Anwendung derzeitiger und neuer Methoden für die Erstellung erzielt werden, wobei die Preisänderung von einem Kalenderjahr in Bezug auf den Bezugszeitraum gemessen wird:

Niveauverschiebungsfaktor t ChI y ChI Dec t – 1 ChI NEW y ChI NEW Dec t – 1 , wobei y t.

Der nach der derzeitigen Methode für die Erstellung erzielte Kettenindex im Dezember des Jahres t – 1 wird durch ChIDect – 1 angegeben. Der Jahresdurchschnitt dieses Indexes in einem Kalenderjahr y vor dem laufenden Jahr t wird mit ChIy angegeben. In ähnlicher Weise werden die Kettenindizes unter Verwendung der neuen Methode für die Erstellung durch ChINew angegeben. Die Indizes ChI und ChINewkönnen unterschiedliche Bezugszeiträume haben;

35.
„Niveauverschiebungsanpassung” bezeichnet die Multiplikation des Indexes unter Verwendung der neuen Methode für die Erstellung des HVPI und des HVPI-KS, wobei der Dezember des Jahres t – 1 als Preisbezugszeitraum dient, mit einem entsprechenden Niveauverschiebungsfaktor ab dem ersten Monat, in dem die neue Methode für die Erstellung eingeführt wird, bis zum Ende des Kalenderjahres.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.