Artikel 3 VO (EU) 2020/1148

Gewichte

(1) Die Mitgliedstaaten leiten die im Index für das Jahr t verwendeten Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate wie folgt ab:

a)
Bis zum 31. Dezember 2022 werden zur Ermittlung von Ausgabenanteilen für Unterklassen und deren Verteilung auf die Elementaraggregate der Unterklasse Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Jahr t-2 und alle verfügbaren und relevanten Informationen aus den Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und anderen Datenquellen verwendet. Ab dem 1. Januar 2023 werden zur Ermittlung von Ausgabenanteilen für Unterklassen und deren Verteilung auf die Elementaraggregate der Unterklasse Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Jahr t-2 verwendet, die durch Daten aus einer jüngst durchgeführten Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und anderen Quellen ergänzt werden können;
b)
die Ausgabenanteile für das Jahr t-2 werden überprüft und aktualisiert, um für das Jahr t-1 repräsentative Werte zu erhalten;
c)
die Ausgabenanteile für die Elementaraggregate werden durch eine angemessene Preisänderung zwischen dem Jahr t-1 und dem Monat Dezember des Jahres t-1 angepasst.

(2) Die Gewichte der Teilindizes werden über das Kalenderjahr konstant gehalten.

(3) Das Gewicht eines Elementaraggregats wird über das Kalenderjahr konstant gehalten, es sei denn, die Liste der Elementaraggregate innerhalb einer Unterklasse wird zur Berücksichtigung erheblicher Veränderungen in der Zielgrundgesamtheit angepasst.

(4) Das Gewicht des Teilindexes für jede Abteilung, Gruppe oder Klasse der ECOICOP ist gleich der Summe der Gewichte der Teilindizes der ihm zugrunde liegenden Kategorien. Die Summe aller Gewichte der Teilindizes ist auf jeder ECOICOP-Ebene gleich 1000.

(5) Das Gewicht des Teilindexes für jede Unterklasse ist gleich der Summe der Gewichte der Elementaraggregate der jeweiligen Unterklasse.

(6) Die Gewichte der Teilindizes, die sich auf Nichtlebensversicherungen beziehen, werden vom Aggregat Ausgaben privater Haushalte für unterstellte Dienstleistungsentgelte abgeleitet.

(7) Konsumausgaben, die aus Nichtlebensversicherungsleistungen finanziert werden, einschließlich unmittelbar von den Versicherungsgesellschaften geleistete Zahlungen, werden in die Gewichte der Teilindizes der relevanten ECOICOP-Kategorien einbezogen.

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