Artikel 4 VO (EU) 2020/1148

Stichprobenziehung und Repräsentativität

(1) Die Mitgliedstaaten ziehen eine für die Zielgrundgesamtheit repräsentative Zielstichprobe, indem sie Elementaraggregate definieren und Einzelprodukte für diese Elementaraggregate auswählen.

(2) Die Anzahl der Einzelprodukte und Elementaraggregate ist abhängig vom Gewicht der Unterklasse und von der Varianz der Preisbewegungen der zugehörigen Einzelprodukte.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zielstichprobe im Zeitverlauf repräsentativ bleibt, indem sie mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung und eine Aktualisierung der Zielgrundgesamtheit durchführen und Ersatzprodukte auswählen.

(4) Produkte, bei denen der Ausgabenanteil mindestens ein Tausendstel beträgt, sind in der Zielstichprobe repräsentiert.

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