Artikel 5 VO (EU) 2020/1148

Behandlung von Preisen

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Erstellung des HVPI beobachtete Preise. Geschätzte Preise verwenden sie nur für die in den Artikeln 9, 11 und 14 genannten Zwecke.

(2) Die beobachteten Preise für Produkte aus Gesundheitswesen, Bildungswesen und Sozialschutz werden netto abzüglich Erstattungen angegeben.

(3) Veränderungen bei den beobachteten Preisen oder den Bedingungen eines Tarifs werden im HVPI als Preisänderungen ausgewiesen.

(4) Sind beobachtete Preise indexgebunden, werden Veränderungen, die sich aus Indexänderungen ergeben, im HVPI als Preisänderungen ausgewiesen.

(5) Ist das Haushaltseinkommen eine preisbestimmende Bedingung, werden Veränderungen der beobachteten Preise, die sich aus Veränderungen des Haushaltseinkommens ergeben, im HVPI als Preisänderungen ausgewiesen.

(6) Beobachtete Preise für Versicherungen sind tatsächliche Prämien.

(7) Wurde ein Einzelprodukt Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt und anschließend ein Preis dafür erhoben, wird dies im HVPI als Preisanstieg ausgewiesen. Wurde dagegen zunächst ein Preis für ein Einzelprodukt erhoben, das anschließend Verbrauchern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wird dies im HVPI als Preissenkung ausgewiesen.

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