Artikel 11 VO (EU) 2020/1148

Qualitätsanpassung

(1) Gibt es keinen Qualitätsunterschied zwischen einem ersetzten Produkt und seinem Ersatz, vergleichen die Mitgliedstaaten die beobachteten Preise direkt. Andernfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine Qualitätsanpassung vor.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen nur dann eine Qualitätsanpassung vor, die gleich dem gesamten Preisunterschied zwischen dem ersetzten Produkt im Monat m-1 und dem Ersatzprodukt im Monat m ist, wenn dies aufgrund einer geeigneten Schätzung des Qualitätsunterschieds gerechtfertigt werden kann.

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