Artikel 12 VO (EU) 2020/1148

Elementarpreisindizes

(1) Die Preise für Einzelprodukte sind zur Erstellung von Elementarpreisindizes nach einer der folgenden Möglichkeiten zu aggregieren:

a)
mit einer Indexformel, die Transitivität gewährleistet. Bei Verwendung transitiver Index-Formeln wird der Preisindex für frühere Zeiträume nicht revidiert, oder
b)
mit einer Indexformel, die Zeitumkehr gewährleistet und mit der die Preise von Einzelprodukten im laufenden Zeitraum mit den Preisen für diese Produkte im Basiszeitraum verglichen werden. Häufige Änderungen des Basiszeitraums unterbleiben, wenn eine solche Änderung zu einem erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Transitivität führt.

(2) Zur Erstellung eines Preisindexes für ein Elementaraggregat aus zwei oder mehr Elementarpreisindizes wird eine Indexformel verwendet, die mit den in Absatz 1 beschriebenen Formeln übereinstimmt.

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