Artikel 6 VO (EU) 2020/1148

Rabatte und verkaufsfördernde Leistungen

(1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Rabatte, die

a)
einem Einzelprodukt zugeordnet werden können und
b)
zum Zeit des Kaufs in Anspruch genommen werden können.

Soweit möglich sind Rabatte zu berücksichtigen, die nur für eine begrenzte Gruppe von Verbrauchern verfügbar sind.

(2) Mit verkaufsfördernden Leistungen ist nach den Artikeln 10 und 11 zu verfahren.

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