Artikel 9 VO (EU) 2020/1148
Schätzung von Preisen
(1) Kann der Preis für ein Einzelprodukt in der Zielstichprobe nicht beobachtet werden, wird für höchstens zwei Monate ein geschätzter Preis verwendet und anschließend ein Ersatzprodukt ausgewählt. Dieser Absatz gilt nicht für Saisonprodukte und sonstige Einzelprodukte, die erneut verfügbar werden dürften.
(2) Ein zuvor beobachteter Preis wird nicht als geschätzter Preis verwendet, sofern er nicht als angemessene Schätzung gerechtfertigt werden kann.
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