Artikel 3 VO (EU) 2020/1158

Bedingungen für den Eingang in die Union

(1) Die Erzeugnisse dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die Erzeugnisse müssen den folgenden kumulierten Höchstwerten in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137(1) genügen:

a)
370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
b)
600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

(3) Jede Sendung von Erzeugnissen, die in Anhang II unter Bezugnahme auf den entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und aus in Anhang I aufgeführten Drittländern stammen, muss von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 4 begleitet sein. Jede Sendung wird mit einem Identifikationscode versehen, der gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 auf der amtlichen Bescheinigung und auf dem Gemeinsamen Gesundheitsdokument für die Einfuhr (GGED) anzugeben ist.

Fußnote(n):

(1)

Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

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