Artikel 10 VO (EU) 2020/1197
Verfahren und Spezifikationen für die Übermittlung von Daten und Metadaten
(1) Die Daten und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, werden in elektronischem Format ausgetauscht und übermittelt oder über das zentrale Eurostat-Portal für Daten und gegebenenfalls Metadaten hochgeladen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung.
(3) Vertrauliche Daten und Metadaten werden über von der Kommission (Eurostat) genutzte sichere Netze oder über einen gesicherten Fernzugriff unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln vertrauliche Daten gemäß den geltenden Unionsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.
Vertrauliche Daten werden mit dem tatsächlichen Wert und mit einer Kennzeichnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen alle Aggregationsebenen der Aufschlüsselungen gemäß den Tabellen in Anhang I Teil B bereit, und die übermittelten Daten enthalten gegebenenfalls alle primären und sekundären Vertraulichkeitskennzeichen im Einklang mit den auf nationaler Ebene geltenden Geheimhaltungsvorschriften.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die monetären Daten in nationalen Währungseinheiten (Euro für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) angegeben. Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, melden die jährlichen monetären Daten in Euro im Jahr ihres Beitritts. Für die Meldung unterjährlicher monetärer Daten verwenden die Länder, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, die für den Bezugszeitraum geltende nationale Währung.
(7) Werden Daten revidiert, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt worden waren, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Daten spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung auf nationaler Ebene oder, falls sie nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden, spätestens einen Monat, nachdem sie einer nationalen statistischen Stelle zur Verfügung gestellt wurden.
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