Artikel 11 VO (EU) 2020/1197
Berichte über Qualität und Metadaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte für statistische Unternehmensregister unter Verwendung der ESS-Standards für Metadaten- und Qualitätsberichterstattung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist für die Datenübermittlung der mit dem Bericht abgedeckten Statistiken Metadatenberichte für Unternehmensstatistiken mit der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Periodizität.
(3) In hinreichend begründeten Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Frist zusätzliche Qualitätsberichte mit detaillierteren Angaben zur Qualität vor, die zur Bewertung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
(4) Für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce” werden die Fristen für die Berichterstattung über Qualität und Metadaten in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt.
(5) Für Aufbau und Inhalt der Qualitäts- und Metadatenberichte werden die neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) herangezogen.
(6) Zusätzlich zu der Standardqualitäts- und Metadatenberichterstattung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in hinreichend begründeten Fällen auf deren Verlangen ergänzende Metadaten und Angaben zur Qualität — auch gegebenenfalls Revisionen zuvor bereitgestellter Informationen — zur Verfügung, die für die Bewertung der Qualität der Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
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