Artikel 11a VO (EU) 2020/1197
Übergangsmaßnahmen zu Doppelmeldung und Doppelkodierung
(1) Für das Bezugsjahr 2025 verwenden die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 die NACE Rev. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission(2) (im Folgenden „ursprüngliche NACE Rev. 2” ), um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den nachstehenden Tabellen des Anhangs I Teil B genannt sind, zu erfassen und an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
- a)
- Tabelle 10. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen;
- b)
- Tabelle 11. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform;
- c)
- Tabelle 12. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unternehmensdemografischen Ereignissen;
- d)
- Tabelle 13. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schnell wachsenden Unternehmen;
- e)
- Tabelle 14. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird;
- f)
- Tabelle 15. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu im Meldeland tätigen auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten;
- g)
- Tabelle 17. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Dienstleitungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) — jährliche Daten;
- h)
-
Tabelle 18. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu internen FuE-Ausgaben für folgende Aufschlüsselungen:
- —
-
Nummer 5. „Aufschlüsselung nach Tätigkeit (nur für den Unternehmenssektor)” ;
- —
-
Nummer 6. „Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung (nur für den Unternehmenssektor) (fakultativ)” ;
- i)
-
Tabelle 19. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Beschäftigung in FuE, für folgende Aufschlüsselungen:
- —
-
Nummer 6. „Aufschlüsselung nach Tätigkeit” ;
- —
-
Nummer 8. „Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Geschlecht” ;
- j)
- Tabelle 20. Statistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu staatlichen Mittelzuweisungen für FuE;
- k)
- Tabelle 21. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen (nur jährliche Daten);
- l)
- Tabelle 22. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Vorratsveränderungen bei Unternehmen;
- m)
- Tabelle 26. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Industrieproduktion;
- n)
- Tabelle 27. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Investitionen in langfristige materielle Vermögenswerte durch Unternehmen;
- o)
- Tabelle 33. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Kontrolle durch institutionelle Einheiten des Berichtslands über Unternehmen im Ausland.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von 12 Monaten ab den in den betreffenden Tabellen in Anhang I Teil B „Anforderungen an die Datenelemente” festgelegten Datenübermittlungsfristen übermittelt.
(2) Für die Bezugsjahre 2025, 2026 und 2027 ziehen die Mitgliedstaaten — zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 — die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten, die in den folgenden Tabellen des Anhangs I Teil B genannt sind, zu erfassen und innerhalb der dort festgelegten Fristen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
- a)
- Tabelle 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen;
- b)
- Tabelle 2. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung;
- c)
- Tabelle 3. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern;
- d)
- Tabelle 5. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen;
- e)
- Tabelle 6. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen);
- f)
- Tabelle 7. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen;
- g)
- Tabelle 8. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert).
(3) Für das Bezugsjahr 2025 weisen die Mitgliedstaaten die Codes der Tätigkeiten den in Anhang VIII genannten statistischen Einheiten in den nationalen statistischen Unternehmensregistern sowohl gemäß der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch gemäß der NACE Rev. 2.1 zu.
(4) Für das Bezugsjahr 2025 ziehen die Mitgliedstaaten — zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 — die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den folgenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil A genannt sind, zu erfassen und an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
- a)
- Tabelle nach Nummer 2.4 „Datenaustausch über gebietsansässige Unternehmen, die zu multinationalen Unternehmensgruppen gehören” ;
- b)
- Tabelle nach Nummer 2.6 „Datenaustausch über die Berichtigung von Gruppenstrukturen und Variablen über multinationale Unternehmensgruppen” .
(5) Für das Bezugsjahr 2025 und für die Zwecke der Verwendung des in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten EuroGroups-Registers zieht die Kommission — zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 — die ursprüngliche NACE Rev. 2 für die Erfassung und Übermittlung an die nationalen statistischen Stellen heran, und sie kann die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den folgenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil C genannt sind, ausschließlich für statistische Zwecke an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank übermitteln:
- a)
- Tabelle 2. Unternehmensgruppe;
- b)
- Tabelle 3. Unternehmen.
(6) Für das Bezugsjahr 2025 zieht die Kommission zwecks Erstellung des EuroGroups-Registers — zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 — die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den nachstehenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil D genannt sind, zu erfassen und an das zuständige Personal, das in den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten an der Erstellung des EuroGroups-Registers mitwirkt, zu übermitteln.
- a)
- Tabelle 2. Unternehmensgruppe;
- b)
- Tabelle 3. Unternehmen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).
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