ANHANG I VO (EU) 2020/1197
Für die Einzelthemen zu übermittelnde Datenelemente
Teil A. Variablen
Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken
Mit Ausnahme der Statistiken zum Einzelthema „Einfuhrpreise” (Tabelle 4) und zum Thema „Immobilien” (Tabelle 9) beziehen sich alle konjunkturellen Unternehmensstatistiken auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten.Themen | Einzelthemen | Variablen | Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B | ||
---|---|---|---|---|---|
| 1 | Unternehmensdemografische Ereignisse (Insolvenzen, Eintragungen) | 1 | Eintragungen | Tabelle 1 |
2 | Insolvenzen | Tabelle 1 | |||
| 1 | Beschäftigung | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | Tabelle 2 |
2 | Geleistete Arbeitsstunden | 1 | Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden | Tabelle 3 | |
3 | Arbeitskosten | 1 | Löhne und Gehälter | Tabelle 3 | |
| 1 | Einfuhrpreise | 1 | Einfuhrpreise | Tabelle 4 |
2 | Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) | Tabelle 4 | |||
3 | Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) | Tabelle 4 | |||
2 | Erzeugerpreise | 1 | Erzeugerpreise | Tabelle 5 | |
2 | Erzeugerpreise Inland | Tabelle 5 | |||
3 | Erzeugerpreise Ausland | Tabelle 5 | |||
4 | Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) | Tabelle 5 | |||
5 | Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) | Tabelle 5 | |||
| 1 | Erzeugung | 1 | Produktion (Volumen) | Tabelle 6 |
2 | Verkaufsmengen | 1 | Verkaufsmengen | Tabelle 7 | |
3 | Nettoumsatzerlös | 1 | Nettoumsatzerlös (Wert) | Tabelle 8 | |
2 | Nettoumsatzerlös Inland (Wert) | Tabelle 8 | |||
3 | Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) | Tabelle 8 | |||
4 | Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert) | Tabelle 8 | |||
5 | Nettoumsatzerlös Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (Wert) | Tabelle 8 | |||
| 1 | Immobilien | 1 | Baugenehmigungen: Zahl der Wohnungen | Tabelle 9 |
2 | Baugenehmigungen: Quadratmeter | Tabelle 9 |
Bereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten
Mit Ausnahme der Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16), beziehen sich Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16) beziehen sich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.Themen | Einzelthemen | Variablen | Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B | ||
---|---|---|---|---|---|
| 1 | Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen | 1 | Zahl der aktiven Unternehmen | Tabellen 10, 11 und 14 |
2 | Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
3 | Zahl der schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 13 | |||
4 | Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 13 | |||
2 | Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) | 1 | Unternehmensgründungen | Tabelle 12 | |
2 | Unternehmensschließungen | Tabelle 12 | |||
3 | Fortbestand von Unternehmen | Tabelle 12 | |||
4 | Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 12 | |||
5 | Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 12 | |||
6 | Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
3 | Grundgesamtheit der ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
4 | Grundgesamtheit der auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten | 1 | Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten | Tabelle 15 | |
5 | Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen | 1 | Zahl der Unternehmen, die Waren einführen | Tabelle 16 | |
2 | Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen | Tabelle 16 | |||
| 1 | Beschäftigung | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | Tabellen 10, 11 und 14 |
2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabellen 10 und 11 | |||
3 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten | Tabelle 10 | |||
4 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
5 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
6 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 13 | |||
7 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 13 | |||
2 | Geleistete Arbeitsstunden | 1 | Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden | Tabellen 10 und 11 | |
3 | Arbeitskosten | 1 | Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabellen 10, 11 und 14 | |
2 | Löhne und Gehälter | Tabellen 10 und 11 | |||
3 | Sozialversicherungskosten | Tabellen 10 und 11 | |||
4 | Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen | Tabelle 12 | |
2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen | Tabelle 12 | |||
3 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen | Tabelle 12 | |||
4 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen | Tabelle 12 | |||
5 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen | Tabelle 12 | |||
6 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung | Tabelle 12 | |||
7 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 12 | |||
8 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 12 | |||
9 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 12 | |||
10 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 12 | |||
11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
12 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung | Tabelle 12 | |||
5 | Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
6 | Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten | Tabelle 15 | |
7 | Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
| 1 | FuE-Ausgaben | 1 | Interne FuE-Ausgaben | Tabellen 14 und 18 |
2 | FuE-Beschäftigung | 1 | FuE-Personal | Tabellen 14 und 19 | |
2 | Forscher | Tabelle 18 | |||
3 | FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
4 | FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
5 | Staatliche Mittelzuweisungen für FuE | 1 | Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD) | Tabelle 20 | |
2 | Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE | Tabelle 20 | |||
| 1 | Käufe von Waren und Dienstleistungen | 1 | Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt | Tabellen 10, 11 und 14 |
2 | Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf | Tabellen 14 und 21 | |||
3 | Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen | Tabelle 21 | |||
4 | Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing | Tabelle 21 | |||
5 | Käufe von Energieprodukten | Tabelle 21 | |||
6 | Zahlungen an Unterauftragnehmer | Tabelle 21 | |||
2 | Vorratsveränderungen bei Waren | 1 | Vorratsveränderungen bei Waren | Tabelle 22 | |
2 | Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren | Tabelle 22 | |||
3 | Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf | Tabelle 22 | |||
3 | Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen | 1 | Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt | Tabelle 14 | |
2 | Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf | Tabelle 14 | |||
4 | Einfuhren nach Unternehmen | 1 | Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen | Tabellen 16 und 17 | |
| 1 | Nettoumsatzerlös | 1 | Nettoumsatzerlös | Tabellen 10, 11 und 14 |
2 | Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten | Tabelle 24 | |||
3 | Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten | Tabelle 24 | |||
4 | Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit | Tabelle 24 | |||
5 | Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit | Tabelle 24 | |||
6 | Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten | Tabelle 24 | |||
7 | Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten | Tabelle 24 | |||
8 | Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau | Tabelle 24 | |||
9 | Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau | Tabelle 24 | |||
10 | Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE | Tabelle 25 | |||
11 | Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen | Tabelle 25 | |||
12 | Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden | Tabelle 23 | |||
13 | Nettoumsatzerlös nach Produkt | Tabelle 23 | |||
2 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren | 1 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren | Tabelle 10 | |
3 | Produktionswert | 1 | Produktionswert | Tabellen 10, 11 und 14 | |
4 | Wertschöpfung | 1 | Wertschöpfung | Tabellen 10, 11 und 14 | |
5 | Bruttobetriebsüberschuss | 1 | Bruttobetriebsüberschuss | Tabellen 10 und 11 | |
6 | Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen | 1 | Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen | Tabelle 14 | |
7 | Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen | 1 | Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen | Tabelle 14 | |
8 | Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen | 1 | Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen | Tabelle 14 | |
9 | Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten | 1 | Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten | Tabelle 15 | |
10 | Industrieproduktion | 1 | Verkaufte Produktion | Tabelle 26 | |
2 | Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten | Tabelle 26 | |||
3 | Tatsächliche Produktion | Tabelle 26 | |||
11 | Ausfuhren nach Unternehmen | 1 | Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen | Tabellen 16 und 17 | |
| 1 | Bruttoinvestitionen aktiver Unternehmen | 1 | Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte | Tabellen 10 und 14 |
2 | Bruttoinvestitionen in Grundstücke | Tabelle 27 | |||
3 | Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude | Tabelle 27 | |||
4 | Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden | Tabelle 27 | |||
5 | Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen | Tabelle 27 | |||
6 | Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert | Tabelle 10 | |||
7 | Investitionen in beschaffte Software | Tabelle 28 | |||
8 | Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten | Tabelle 10 | |||
2 | Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen | 1 | Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte | Tabelle 14 |
Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken
Alle regionalen Unternehmensstatistiken beziehen sich auf gebietsansässige statistische Einheiten.Themen | Einzelthemen | Variablen | Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B | ||
---|---|---|---|---|---|
| 1 | Grundgesamtheit nach Regionen | 1 | Zahl der örtlichen Einheiten | Tabelle 29 |
2 | Zahl der aktiven Unternehmen | Tabelle 30 | |||
3 | Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 30 | |||
4 | Zahl der schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 30 | |||
2 | Unternehmensdemografische Ereignisse nach Regionen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) | 1 | Unternehmensgründungen | Tabelle 30 | |
2 | Unternehmensschließungen | Tabelle 30 | |||
3 | Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre) | Tabelle 30 | |||
4 | Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 30 | |||
5 | Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 30 | |||
6 | Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
| 1 | Beschäftigung in aktiven Unternehmen nach Regionen | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten | Tabelle 29 |
2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | Tabelle 30 | |||
3 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 30 | |||
4 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 30 | |||
5 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 30 | |||
2 | Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen | Tabelle 30 | |
2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen | Tabelle 30 | |||
3 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen | Tabelle 30 | |||
4 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen | Tabelle 30 | |||
5 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
6 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
7 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 30 | |||
8 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 30 | |||
9 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 30 | |||
10 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 30 | |||
11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
12 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
3 | Arbeitskosten nach Regionen | 1 | Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten | Tabelle 29 | |
| 1 | FuE-Ausgaben nach Regionen | 1 | Interne FuE-Ausgaben | Tabelle 31 |
2 | FuE-Beschäftigung nach Regionen | 1 | FuE-Personal | Tabelle 32 | |
2 | Forscher | Tabelle 32 |
Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten
In diesem Bereich beziehen sich die Statistiken zu den Themen „Grundgesamtheit der Unternehmen” , „Arbeitseinsatz” , „Investitionen” und „Ergebnisse und Leistung” (Tabelle 33) auf Tätigkeiten nicht gebietsansässiger statistischer Einheiten. Die Statistiken zum Thema „Internationaler Warenverkehr” (Tabellen 34 bis 37) beziehen sich ausschließlich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung. Die Statistiken zum Thema „Internationaler Dienstleistungsverkehr” (Tabelle 38) beziehen sich auf den Dienstleistungshandel durch gebietsansässige Einheiten.Themen | Einzelthemen | Variablen | Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B | ||
---|---|---|---|---|---|
| 1 | Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 |
| 1 | Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 |
2 | Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 | |
| 1 | Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 |
| 1 | Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 |
| 1 | Warenverkehr innerhalb der Union | 1a | Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 34 |
1b | Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 34 | |||
2a | Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 34 | |||
2b | Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 34 | |||
3 | Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten | Tabelle 36 | |||
4 | Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten | Tabelle 36 | |||
2 | Warenverkehr außerhalb der Union | 1a | Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 35 | |
1b | Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 35 | |||
2a | Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 35 | |||
2b | Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 35 | |||
3 | Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung | Tabelle 37 | |||
4 | Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung | Tabelle 37 | |||
| 1 | Einfuhren von Dienstleistungen | 1 | Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen | Tabelle 38 |
2 | Ausfuhren von Dienstleistungen | 1 | Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen | Tabelle 38 |
Teil B. Anforderungen an die Datenelemente
Variablen | 110101. Eintragungen 110102. Insolvenzen |
Maßeinheit | Absoluter Wert: unbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit
|
Datenübermittlungsfrist | T + 40D |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Erstes Quartal 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2 |
Variablen | 120101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, Abteilung E36, Abschnitte F, G, H bis N (ausgenommen L, N70.1, N72 und N75) und O |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Für große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen kann als Näherungswert der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger angegeben werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 2M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, außer für:
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2 |
Variablen | 120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 120301. Löhne und Gehälter |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D und Abteilung E36, NACE-Abschnitte F, G, H bis N (ausgenommen L, N70.1, N72 und N75) und O |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Für große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Datenübermittlungsfrist | T + 3M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, außer für:
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2 |
Variablen | 130101. Einfuhrpreise (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden) 130102. Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden) 130103. Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Produkte aus CPA B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Produkten Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Die zusätzlichen Aufschlüsselungen für mittelgroße und große Länder sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Begrenzter Umfang der Datenlieferung durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung |
Datenübermittlungsfrist | T+1M+15 Tage |
Erster Bezugszeitraum | Januar 2006, ausgenommen für:
Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2006 beigetreten sind, sind die Variablen 130101 (Einfuhrpreise), 130102 (Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)) und 130103 (Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
Variablen | 130201. Erzeugerpreise 130202. Erzeugerpreise Inland 130203. Erzeugerpreise Ausland 130204. Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) 130205. Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 130201 (Erzeugerpreise):
Für die Variablen 130202 (Erzeugerpreise Inland), 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):
|
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Produkten Für alle Länder:
Für mittelgroße Länder nach Anhang III.A.2:
Für große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ; die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Begrenzter Umfang der Datenlieferung für die Aufschlüsselung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C. Die Baukosten insgesamt (Materialkosten und Arbeitskosten) können als Näherungswert für Erzeugerpreise im Baugewerbe/Bau (CPA 41.00.1 ausgenommen 41.00.14) herangezogen werden. Zu den Baukosten zählen auch Kosten für Ausrüstungen, Transport, Energie und andere Kosten (ausgenommen Honorare für Architekten). Indizes auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugerpreise sind vorrangig zu verwenden. Sind diese nicht verfügbar, können für H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, M68, N74, O77, O79, O81 und O82 Näherungswerte verwendet werden. Produkte (CPA) können als Näherungswerte für Tätigkeiten (NACE) verwendet werden. Für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Partnern aller Art (B2All) gelten die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Wenn der Anteil der Geschäfte mit privaten Verbrauchern (B2C) gering ist, können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte die Indikatoren für Business-to-business (B2B) herangezogen werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 1M für monatliche Daten für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36;
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Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2. Für die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nach Dezember 2024 beitreten sind die Variablen 130204 (Einfuhrpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Einfuhrpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
Variablen | 140101. Produktion (Volumen) |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, K, M, N (ausgenommen N70.1, N72 und N75) und O |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Für große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ; die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Datenübermittlungsfrist | T + 1M + 10 Tage für die NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen D35.3) Für den NACE-Abschnitt F:
T + 2M für die NACE-Abschnitte H, I, J, K, M, N (ausgenommen N70.1, N72 und N75) und O. |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Januar 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2. |
Variablen | 140201. Verkaufsmengen |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abteilung G |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Datenübermittlungsfrist | T + 2M für monatliche Daten für:
NACE T + 1M für monatliche Daten für:
NACE |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Januar 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2. |
Variablen | 140301. Nettoumsatzerlös (Wert) 140302. Nettoumsatzerlös Inland (Wert) 140303. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) 140304. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) 140305. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt für alle Tätigkeiten sowie saisonbereinigt für die NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, M, N (ausgenommen N70.1, N72 und N75) und O |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): NACE-Abschnitte B, C, G, H, I, J, K, M, N (ausgenommen N70.1, N72 und N75) und O; Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): NACE-Abschnitte B und C. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Datenübermittlungsfrist | T + 2M für:
T + 1M für:
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Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Januar 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2. Für die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nach Dezember 2024 beitreten, sind die Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
Variablen | 150101. Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen 150102. Baugenehmigungen — Quadratmeter |
Maßeinheit | Absolute Werte: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): CPA 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14) — nur neue Wohngebäude. Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): CPA 41.00.1 und 41.00.2 — nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Produkt Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): Nur Wohngebäudeneubauten.
Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): Nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.
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Datenübermittlungsfrist | T+3M |
Erster Bezugszeitraum | Erstes Quartal 2000, ausgenommen für:
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Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 220103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten 220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220302. Löhne und Gehälter 220303. Sozialversicherungskosten 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 250101. Nettoumsatzerlös 250201. Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250501. Bruttobetriebsüberschuss 260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte 260106. Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 260108. Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220103 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten) und 220201 (Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen außer 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren), 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96. Für die Variablen 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G. Für die Variable 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Für alle Variablen außer 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten); für Variable 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) nur die NACE-Abschnitte B bis G:
Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220302 (Löhne und Gehälter), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): zusätzlich:
Für die Variablen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Abschnitte und Abteilungen der NACE. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, außer für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten: T + 10M für die Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 250101 (Nettoumsatzerlös). Endgültige und validierte Daten: T + 18M für alle Variablen |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220302. Löhne und Gehälter 220303. Sozialversicherungskosten 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 250101. Nettoumsatzerlös 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250501. Bruttobetriebsüberschuss |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220201 (von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung), für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform sowie für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96. Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G. Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für andere Variablen außer 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F. |
Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Rechtsform:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Umsatzgrößenklasse: |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, außer für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten: T + 10 M für die Tätigkeiten und die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös). Endgültige und validierte Daten: T + 18M für alle Variablen |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 210201. Unternehmensgründungen 210202. Unternehmensschließungen 210203. Fortbestand von Unternehmen 210102. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 210204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 210205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 210206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220401. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen 220402. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen 220403. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen 220404. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen 220405. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen 220406. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung 220104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220407. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 220408. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 220409. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 220410. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 220411. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220412. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung |
Maßeinheit | Absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 |
Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0, 1-4, 5-9, 10+
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Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten:
Endgültige und validierte Daten:
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Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 210103. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen 210104. Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen 220106. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen 220107. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen |
Maßeinheit | Absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)
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Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten: T + 12 M für die Variablen 210103 (Zahl der schnell wachsenden Unternehmen) und 220106 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen); Endgültige und validierte Daten: T + 18M für alle Variablen. |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen 210301. Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220501. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen 220701. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen 230101. Interne FuE-Ausgaben (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230201. FuE-Personal (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230301. Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230401. FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf 240301. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt 240302. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf 250101. Nettoumsatzerlös 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250601. Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen 250701. Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen 250801. Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen 260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte 260201. Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte |
Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen). Landeswährung (in Tausend) für andere Variablen. |
Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen außer den Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96. Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F. |
Aufschlüsselungen | Die Daten sind gemäß dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt” nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird, und nach Tätigkeit des Unternehmens gegliedert bereitzustellen.
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Abteilung L64 kann für die Variablen 250101 und 250601 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV ein Näherungswert bestimmt werden. Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, außer für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen) und 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen). Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L kann angenommen werden, dass der Wert der Variablen 240102 und 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variablen 240102 und 240302 zulässig sind. Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L vereinbaren. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 20M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 210401. Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten 220601. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten 250901. Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten) und 220601 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten). Landeswährung (in Tausend) für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten). |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis T |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit des Unternehmens
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Abteilung L64 kann für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV ein Näherungswert bestimmt werden. Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) zulässig. Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L vereinbaren. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 20M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 210501. Zahl der Unternehmen, die Waren einführen 210502. Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen 240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen 251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210501 (Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen) und 210502 (Zahl der Unternehmen, die Waren einführen); Landeswährung (in Einheiten) für die Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) |
Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt; NACE-Abschnitte A bis V |
Aufschlüsselungen | Jede der Aufschlüsselungen 1 bis 11 ist jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren. Geografische Aufschlüsselung:
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Datenübermittlungsfrist | T + 12 M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen 251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Dienstleistungen insgesamt, Handel zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen NACE-Abschnitte A bis V |
Aufschlüsselungen | Jede der Aufschlüsselungen 1 bis 3 ist jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren Geografische Aufschlüsselung:
|
Datenübermittlungsfrist | T + 18 M |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Es sollten die im Kompilierungsleitfaden von Eurostat und der OECD für die Statistik über den Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen empfohlenen Verfahren und Schätzungen angewandt werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 verwenden. In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden. |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 230101. Interne FuE-Ausgaben |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen |
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Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor): endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T + 18M Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: jährlich
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Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 230201. FuE-Personal 230202. Forscher |
Maßeinheit | Absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen |
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Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor): endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T + 18M Aufschlüsselung nach Durchführungssektor für „Forscher” und „Personal insgesamt” in Vollzeitäquivalenten: jährlich
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Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 230501. Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD) 230502. Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen |
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Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (für Aufschlüsselung 1: im endgültigen Haushaltsplan): endgültige und validierte jährliche Daten T + 12M Aufschlüsselung 1 (im vorläufigen Haushaltsplan): jährliche Daten T + 6M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf 240103. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen 240104. Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 240105. Käufe von Energieprodukten (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für die Abschnitte D, E und F angewandt werden) 240106. Zahlungen an Unterauftragnehmer (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis K, M bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 Für die Variable 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Für die Variablen 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) und 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen):
Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) (NACE-Abschnitte B bis F): Abschnitte und Abteilungen der NACE. Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten):
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig. Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L kann angenommen werden, dass der Wert der Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variable 240102 zulässig sind. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2026 für die Variable 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) 2025 für alle anderen Variablen |
Variablen | 240201. Vorratsveränderungen bei Waren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 240202. Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren 240203. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich): Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren) (NACE-Abschnitte B bis F): Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE: Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf) (NACE-Abschnitt G): Abschnitt und Abteilungen der NACE |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für das Einzelthema verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T+18M |
Erster Bezugszeitraum | 2021 |
Variablen | 250112. Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1%-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden) 250113. Nettoumsatzerlös nach Produkt (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden): für Gruppen und Klassen ist die 1%-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Erfasste Tätigkeiten: Marktproduzenten der NACE-Abteilungen 62, 63 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2. |
Erfasste Größenklassen: nur Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitnehmern und Selbstständigen | |
Aufschlüsselungen | CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich Für die Variable 250113 (Nettoumsatzerlös nach Produkt)
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 für die NACE-Abteilungen 62, 63 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 2026 für die NACE-Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 |
Variablen | 250102. Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten 250103. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten 250104. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit 250105. Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit 250106. Nettoumsatz aus Dienstleistungstätigkeiten 250107. Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten 250108. Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau 250109. Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 250102 (Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G; Für die Variablen 250104 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit), 250105 (Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit), 250108 (Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau) und 250109 (Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F; Für die Variable 250103 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E. Für die Variablen 250106 (Nettoumsatz aus Dienstleistungstätigkeiten) und 250107 (Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte und Abteilungen der NACE |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2027 für die Abteilung 47 der NACE Rev. 2.1 2028 für alle anderen Tätigkeiten |
Variablen | 250110. Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE 250111. Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 250110 (Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F; Für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen): Abschnitte und Abteilungen der NACE Für die Variable 250110 (Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE): NACE-Gruppe |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T+18M |
Erster Bezugszeitraum | 2021 für die Variable 250110 Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE); 2023 für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen). |
Variablen | 251001. Verkaufte Produktion 251002. Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten 251003. Tatsächliche Produktion |
Maßeinheit | Für die Variable 251001 (Verkaufte Produktion): Landeswährung (in Tausend) und (ausgenommen für industrielle Dienstleistungen) Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste; Für die Variable 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten): (ausgenommen für industrielle Dienstleistungen) Landeswährung (in Tausend) und Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste; Für die Variable 251003 (Tatsächliche Produktion): Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste. |
Statistische Grundgesamtheit | Produkte der Prodcom-Liste zu den Abteilungen 05-33 und 38 der CPA (Ausnahmen in der Prodcom-Liste definiert). Für die Variable 251001 (Verkaufte Produktion) bezieht sich eine Untergruppe der jeweiligen PRODCOM-Position auf industrielle Dienstleistungen. Die Variablen 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten) und 251003 (Tatsächliche Produktion) sind für eine Untergruppe von Produkten der PRODCOM-Liste (gemäß der PRODCOM-Liste) bereitzustellen. CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B dieser Verordnung und 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 kann auf der Grundlage der Produktion auf Ebene der CPA-Klassen angewandt werden. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Produkt Zu Ende des Bezugszeitraums geltende PRODCOM-Liste |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Auf Ebene der CPA-Klassen ist ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erforderlich. |
Datenübermittlungsfrist | T+6M |
Erster Bezugszeitraum | 2021 |
Variablen | 260102. Bruttoinvestitionen in Grundstücke 260103. Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude 260104. Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden 260105. Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen außer der Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96. Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit: (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) (NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie Abteilungen T95 und T96)
Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden) (nur NACE-Abschnitte B bis G): Abschnitte und Abteilungen der NACE. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 260107. Investitionen in beschaffte Software (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Abschnitte und Abteilungen der NACE |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T+18M |
Erster Bezugszeitraum | 2021 |
Variablen | 310101. Anzahl der örtlichen Einheiten (fakultativ für NACE-Abschnitt L) 320101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten 320301. Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten |
Maßeinheit | Landeswährung für die Variable 320301 (Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten); absolute Zahlen für andere Variablen |
Statistische Grundgesamtheit | Örtliche Einheiten von Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 (fakultativ für den NACE-Abschnitt L für die Variable 310101 (Zahl der örtlichen Einheiten)) |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Region und Tätigkeit Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 2(2) Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte und Abteilungen der NACE |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 310102. Zahl der aktiven Unternehmen 310201. Unternehmensgründungen 310202. Unternehmensschließungen 310203. Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre) 310104. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen 310103. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 310204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 310205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 310206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) 320102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 320103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 320201. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen 320202. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen 320203. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen 320204. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen 320205. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) 320206. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) 320104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 320105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 320207. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 320208. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 320209. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 320210. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 320211. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) 320212. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
Maßeinheit | Absolute Zahlen |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 |
Aufschlüsselungen |
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Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten: Für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T + 22 M; Endgültige und validierte Daten: T + 22M außer für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T + 34 M. |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 330101. Interne FuE-Ausgaben |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Region und Durchführungssektor Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 1 und 2 Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:
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Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen: Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 330201. FuE-Personal 330202. Forscher |
Maßeinheit | Absolute Zahlen |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen |
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Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen: Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 410101. Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben 420101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben 420201. Ausgaben für Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis O und Q bis T angewandt werden) 430101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis S angewandt werden) 440101. Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben |
Maßeinheit | Für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben): absoluter Wert. Für andere Variablen: Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis T im Ausland (sollte die Auslandsunternehmenseinheiten aller institutionellen Einheiten des Berichtslands, die letztendlich die Kontrolle ausüben, umfassen) |
Aufschlüsselungen | Die Daten werden mit den Einzelheiten nach Sitzland und nach Tätigkeiten des Unternehmens im Ausland bereitgestellt.
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Abteilung L64 kann für die Variable 440101 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV ein Näherungswert bestimmt werden. Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, außer für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben). Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L vereinbaren. In Fällen, in denen die Daten für das Wirtschaftsjahr nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 20M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Variablen | 450101a. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten 450101b. Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten 450102a. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten 450102b. Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Maßeinheit | Statistische Werte: Werte in Landeswährung (Einheiten) Menge:
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Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt |
Aufschlüsselungen | Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen: zusätzlich kombiniert mit der Aufschlüsselung nach Verkehrszweig an der Grenze (fakultativ) Aufschlüsselung nach Ware Aufschlüsselung nach der 8-stelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen für
Aufschlüsselung nach Partnermitgliedstaat und Ursprungsland Für Ausfuhren: Bestimmungsmitgliedstaat und Ursprungsland Für Einfuhren: Versendungsmitgliedstaat; Ursprungsland (fakultativ) Die Daten zu den Partnermitgliedstaaten und zum Ursprungsland werden nach dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert. Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts Die Daten zur Art des Geschäfts sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 1 dieses Anhangs bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten verwenden die Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B. Aufschlüsselung nach Verkehrszweig an der Grenze (fakultativ) Werden Daten zum Verkehrszweig bereitgestellt, so geschieht das nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 2 dieses Anhangs. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
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Datenübermittlungsfrist | T+70D Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits bereitgestellt wurden, revidiert, stellen die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind, bereit. |
Erster Bezugszeitraum | Januar 2022 |
Variablen | 450201a. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten 450201b. Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten 450202a. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten 450202b. Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Maßeinheit | Statistische Werte: Werte in Landeswährung (Einheiten) Menge:
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Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt |
Aufschlüsselungen | Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen: Aufschlüsselung nach Ware Für Ausfuhren: Aufschlüsselung nach der 8-stelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen für
Für Einfuhren: Aufschlüsselung nach TARIC-Unterpositionen auf der 10-stelligen Ebene, ausgenommen für
Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden. Die Daten zum Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedstaat werden nach der Nomenklatur der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert. Aufschlüsselung nach Partnerland Für Ausfuhren: letztes bekanntes Bestimmungsland Für Einfuhren: Versendungsland und Ursprungsland Die Daten zum Partnerland werden nach der Nomenklatur der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert. Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts Die Daten zur Art des Geschäfts sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 1 dieses Anhangs bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten verwenden die Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B. Aufschlüsselung nach statistischen Verfahren
Aufschlüsselung nach Präferenzbehandlung bei der Einfuhr (nur für die Variablen 450202a/b) Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden. Zolltarifliche Behandlung, ausgedrückt durch den Code der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex der Union. Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach Präferenzbehandlung bei der Einfuhr untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Union beeinträchtigt würde. Aufschlüsselung nach Verkehrszweig
Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden. Die Daten zum Verkehrszweig sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 2 dieses Anhangs bereitzustellen. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
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Datenübermittlungsfrist | T+40D Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits bereitgestellt wurden, revidiert, stellen die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind, bereit. |
Erster Bezugszeitraum | Januar 2022 |
Variablen | 450103. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten 450104. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten |
Maßeinheit | Werte in Landeswährung (Einheiten) |
Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt |
Aufschlüsselungen | Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen: Geografische Aufschlüsselung:
Aufschlüsselung nach Ware:
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Datenübermittlungsfrist | T+40D |
Erster Bezugszeitraum | Januar 2022 |
Variablen | 450203. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung 450204. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung |
Maßeinheit | Werte in Landeswährung (Einheiten) |
Statistische Grundgesamtheit | Aus- und Einfuhren außerhalb der Union insgesamt |
Aufschlüsselungen | Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen Aufschlüsselung nach Waren: Nach der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC):
Aufschlüsselung nach Rechnungswährung: Werden andere Datenquellen als Zollanmeldungen verwendet, erfolgt die Aufschlüsselung nach Rechnungswährung wie folgt:
Werden Zollanmeldungen als Datenquelle verwendet, erfolgt die Aufschlüsselung wie folgt:
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Datenübermittlungsfrist | T+3M |
Erster Bezugszeitraum | 2022 |
Variablen | 460101. Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen 460201. Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Internationale Erbringung von Dienstleistungen in allen vier Erbringungsarten insgesamt |
Aufschlüsselungen |
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Erbringungsart:
nach Anhang VI Abschnitt 2 Aufschlüsselung nach Produkt:
Geografische Aufschlüsselung: (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich): Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert
Wird die 1 %-Regel angewandt, wird Aufschlüsselung 2 nicht gemeldet (in diesem Fall wird nur Aufschlüsselung 1 gemeldet). Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Erbringungsart: Aufschlüsselung nach Erbringungsart wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung nach Produkt:
Geografische Aufschlüsselung: Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert
Wird die 1 %-Regel angewandt, wird Aufschlüsselung 3 nicht gemeldet (in diesem Fall wird nur Aufschlüsselung 1 gemeldet). Aufschlüsselung nach Erbringungsart: Aufschlüsselung nach Erbringungsart wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung nach Produkt:
Geografische Aufschlüsselung: Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert |
Datenübermittlungsfrist | Für Aufschlüsselungen mit den Erbringungsarten 1, 2 und 4: T+10M Für Aufschlüsselungen mit Erbringungsart 3 und „Internationale Erbringung von Dienstleistungen” (Summe der Erbringungsarten 1, 2, 3 und 4): T+22M |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Es sollten die in der ersten und zweiten Ausgabe des Kompilierungsleitfadens zu Erbringungsarten nach Anhang VI Abschnitt 1 empfohlenen Methoden und Schätzungen verwendet werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden. Kann eine empfohlene Methode nicht verwendet werden, kann stattdessen jederzeit die entsprechende allgemeine Schätzmethode verwendet werden. In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden. |
Erster Bezugszeitraum | Für Aufschlüsselung 1: Y+2 Jahre, wobei Y das Jahr der Veröffentlichung der ersten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. Für Aufschlüsselung 2: Z+2 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. Für Aufschlüsselung 3: Z+4 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. |
Teil C. Klassifikationen
A | B | ||
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1. | Geschäfte mit tatsächlicher Eigentumsübertragung bei finanzieller Gegenleistung | 1. | Endgültiger Verkauf/Kauf ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) |
2. | Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf) | ||
2. | Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden | 1. | Rücksendung von Waren |
2. | Ersatz für zurückgesandte Waren | ||
3. | Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren | ||
3. | Geschäfte mit geplanter Eigentumsübertragung oder Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung | 1. | Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager) |
2. | Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager) | ||
3. | Finanzierungsleasing | ||
4. | Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung | ||
4. | Geschäfte zur Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung) | 1. | Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen |
2. | Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen | ||
5. | Geschäfte nach der Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung) | 1. | Waren, die in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen |
2. | Waren, die nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen | ||
6. | Spezielle, für nationale Zwecke erfasste Geschäfte | ||
7. | Geschäfte zur/nach Zollabfertigung (ohne Eigentumsübertragung, betrifft Waren in Quasi-Einfuhr oder -Ausfuhr) | 1. | Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat |
2. | Verbringung von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren | ||
8. | Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird | ||
9. | Andere Geschäfte, die sich den anderen Codes nicht zuordnen lassen | 1. | Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate |
9. | Sonstige |
Verkehrszweig an der Grenze; Verkehrszweig im Inland |
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Seeverkehr Eisenbahnverkehr Straßenverkehr Luftverkehr Postsendung Stationäre Transporteinrichtungen Binnenschifffahrt Eigener Antrieb |
Container |
Waren werden beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union nicht in Containern befördert. Waren werden beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert. |
Statistisches Verfahren |
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Normale Einfuhren oder Ausfuhren Einfuhren oder Ausfuhren, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen Einfuhren oder Ausfuhren, die unter das Zollverfahren der passiven Veredelung fallen Einfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werden |
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1470/oj).
- (2)
Regionale Daten nach der NUTS-Systematik, die zum in dieser Verordnung für die Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Zeitpunkt gilt; Revisionen von Daten für vorangegangene Bezugsjahre sollten nach der Fassung der NUTS-Systematik aufgegliedert sein, die zum Zeitpunkt der rechtlich vorschrieben Datenübermittlungsfrist gültig war.
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