ANHANG I VO (EU) 2020/1197

Für die Einzelthemen zu übermittelnde Datenelemente

Teil A. Variablen

Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken

Mit Ausnahme der Statistiken zum Einzelthema „Einfuhrpreise” (Tabelle 4) und zum Thema „Immobilien” (Tabelle 9) beziehen sich alle konjunkturellen Unternehmensstatistiken auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten.
ThemenEinzelthemenVariablenAnforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B
Thema 1.1
Unternehmen Grundgesamtheit
1Unternehmensdemografische Ereignisse (Insolvenzen, Eintragungen)1EintragungenTabelle 1
2InsolvenzenTabelle 1
Thema 1.2
Arbeitseinsatz
1Beschäftigung1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigenTabelle 2
2Geleistete Arbeitsstunden1Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete ArbeitsstundenTabelle 3
3Arbeitskosten1Löhne und GehälterTabelle 3
Thema 1.3
Preise
1Einfuhrpreise1EinfuhrpreiseTabelle 4
2Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)Tabelle 4
3Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)Tabelle 4
2Erzeugerpreise1ErzeugerpreiseTabelle 5
2Erzeugerpreise InlandTabelle 5
3Erzeugerpreise AuslandTabelle 5
4Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)Tabelle 5
5Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)Tabelle 5
Thema 1.4
Ergebnisse und Leistung
1Erzeugung1Produktion (Volumen)Tabelle 6
2Verkaufsmengen1VerkaufsmengenTabelle 7
3Nettoumsatzerlös1Nettoumsatzerlös (Wert)Tabelle 8
2Nettoumsatzerlös Inland (Wert)Tabelle 8
3Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)Tabelle 8
4Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert)Tabelle 8
5Nettoumsatzerlös Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (Wert)Tabelle 8
Thema 1.5
Immobilien
1Immobilien1Baugenehmigungen: Zahl der WohnungenTabelle 9
2Baugenehmigungen: QuadratmeterTabelle 9

Bereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten

Mit Ausnahme der Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16), beziehen sich Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16) beziehen sich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.
ThemenEinzelthemenVariablenAnforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B
Thema 2.1
Grundgesamtheit der Unternehmen
1Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen1Zahl der aktiven UnternehmenTabellen 10, 11 und 14
2Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 12
3Zahl der schnell wachsenden UnternehmenTabelle 13
4Zahl der jungen schnell wachsenden UnternehmenTabelle 13
2Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)1UnternehmensgründungenTabelle 12
2UnternehmensschließungenTabelle 12
3Fortbestand von UnternehmenTabelle 12
4Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger habenTabelle 12
5Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr habenTabelle 12
6Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 12
3Grundgesamtheit der ausländisch kontrollierten Unternehmen1Zahl der ausländisch kontrollierten UnternehmenTabelle 14
4Grundgesamtheit der auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten1Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer UnternehmenseinheitenTabelle 15
5Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen1Zahl der Unternehmen, die Waren einführenTabelle 16
2Zahl der Unternehmen, die Waren ausführenTabelle 16
Thema 2.2
Arbeitseinsatz
1Beschäftigung1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigenTabellen 10, 11 und 14
2Zahl der Lohn- und GehaltsempfängerTabellen 10 und 11
3Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in VollzeitäquivalentenTabelle 10
4Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 12
5Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 12
6Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden UnternehmenTabelle 13
7Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden UnternehmenTabelle 13
2Geleistete Arbeitsstunden1Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete ArbeitsstundenTabellen 10 und 11
3Arbeitskosten1Ausgaben für Leistungen an Lohn- und GehaltsempfängerTabellen 10, 11 und 14
2Löhne und GehälterTabellen 10 und 11
3SozialversicherungskostenTabellen 10 und 11
4Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten UnternehmenTabelle 12
2Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten UnternehmenTabelle 12
3Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei UnternehmensschließungenTabelle 12
4Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei UnternehmensschließungenTabelle 12
5Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von UnternehmenTabelle 12
6Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der GründungTabelle 12
7Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger habenTabelle 12
8Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger habenTabelle 12
9Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr habenTabelle 12
10Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr habenTabelle 12
11Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 12
12Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der GründungTabelle 12
5Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten UnternehmenTabelle 14
6Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen UnternehmenseinheitenTabelle 15
7Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen1Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten UnternehmenTabelle 14
Thema 2.3
FuE-Input
1FuE-Ausgaben1Interne FuE-AusgabenTabellen 14 und 18
2FuE-Beschäftigung1FuE-PersonalTabellen 14 und 19
2ForscherTabelle 18
3FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen1Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten UnternehmenTabelle 14
4FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen1FuE-Personal in ausländisch kontrollierten UnternehmenTabelle 14
5Staatliche Mittelzuweisungen für FuE1Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)Tabelle 20
2Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuETabelle 20
Thema 2.4
Käufe
1Käufe von Waren und Dienstleistungen1Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamtTabellen 10, 11 und 14
2Käufe von Waren und Dienstleistungen für den WiederverkaufTabellen 14 und 21
3Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte DienstleistungenTabelle 21
4Ausgaben für langfristige Mieten und operatives LeasingTabelle 21
5Käufe von EnergieproduktenTabelle 21
6Zahlungen an UnterauftragnehmerTabelle 21
2Vorratsveränderungen bei Waren1Vorratsveränderungen bei WarenTabelle 22
2Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen WarenTabelle 22
3Vorratsveränderungen bei Waren für den WiederverkaufTabelle 22
3Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen1Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamtTabelle 14
2Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den WiederverkaufTabelle 14
4Einfuhren nach Unternehmen1Statistischer Wert der Einfuhren nach UnternehmenTabellen 16 und 17
Thema 2.5
Ergebnisse und Leistung
1Nettoumsatzerlös1NettoumsatzerlösTabellen 10, 11 und 14
2Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen TätigkeitenTabelle 24
3Nettoumsatzerlös aus industriellen TätigkeitenTabelle 24
4Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der BautätigkeitTabelle 24
5Nettoumsatzerlös aus der BautätigkeitTabelle 24
6Nettoumsatz aus DienstleistungsaktivitätenTabelle 24
7Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und VermittlungstätigkeitenTabelle 24
8Nettoumsatzerlös aus dem HochbauTabelle 24
9Nettoumsatzerlös aus dem TiefbauTabelle 24
10Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACETabelle 25
11Nettoumsatzerlös aus UnteraufträgenTabelle 25
12Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des KundenTabelle 23
13Nettoumsatzerlös nach ProduktTabelle 23
2Bruttogewinnspanne bei Handelswaren1Bruttogewinnspanne bei HandelswarenTabelle 10
3Produktionswert1ProduktionswertTabellen 10, 11 und 14
4Wertschöpfung1WertschöpfungTabellen 10, 11 und 14
5Bruttobetriebsüberschuss1BruttobetriebsüberschussTabellen 10 und 11
6Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen1Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter UnternehmenTabelle 14
7Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen1Produktionswert ausländisch kontrollierter UnternehmenTabelle 14
8Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen1Wertschöpfung ausländisch kontrollierter UnternehmenTabelle 14
9Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten1Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer UnternehmenseinheitenTabelle 15
10Industrieproduktion1Verkaufte ProduktionTabelle 26
2Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen ArbeitenTabelle 26
3Tatsächliche ProduktionTabelle 26
11Ausfuhren nach Unternehmen1Statistischer Wert der Ausfuhren nach UnternehmenTabellen 16 und 17
Thema 2.6
Investitionen
1Bruttoinvestitionen aktiver Unternehmen1Bruttoinvestitionen in langfristige materielle VermögenswerteTabellen 10 und 14
2Bruttoinvestitionen in GrundstückeTabelle 27
3Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender GebäudeTabelle 27
4Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von GebäudenTabelle 27
5Bruttoinvestitionen in Maschinen und AusrüstungenTabelle 27
6Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder FirmenwertTabelle 10
7Investitionen in beschaffte SoftwareTabelle 28
8Verkaufserlös aus materiellen VermögenswertenTabelle 10
2Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen1Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle VermögenswerteTabelle 14

Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken

Alle regionalen Unternehmensstatistiken beziehen sich auf gebietsansässige statistische Einheiten.
ThemenEinzelthemenVariablenAnforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B
Thema 3.1
Grundgesamtheit der Unternehmen
1Grundgesamtheit nach Regionen1Zahl der örtlichen EinheitenTabelle 29
2Zahl der aktiven UnternehmenTabelle 30
3Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 30
4Zahl der schnell wachsenden UnternehmenTabelle 30
2Unternehmensdemografische Ereignisse nach Regionen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)1UnternehmensgründungenTabelle 30
2UnternehmensschließungenTabelle 30
3Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre)Tabelle 30
4Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger habenTabelle 30
5Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr habenTabelle 30
6Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)Tabelle 30
Thema 3.2
Arbeitseinsatz
1Beschäftigung in aktiven Unternehmen nach Regionen1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen EinheitenTabelle 29
2Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigenTabelle 30
3Zahl der Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 30
4Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 30
5Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und GehaltsempfängerTabelle 30
2Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten UnternehmenTabelle 30
2Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten UnternehmenTabelle 30
3Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei UnternehmensschließungenTabelle 30
4Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei UnternehmensschließungenTabelle 30
5Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)Tabelle 30
6Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)Tabelle 30
7Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger habenTabelle 30
8Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger habenTabelle 30
9Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr habenTabelle 30
10Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr habenTabelle 30
11Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)Tabelle 30
12Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)Tabelle 30
3Arbeitskosten nach Regionen1Löhne und Gehälter in örtlichen EinheitenTabelle 29
Thema 3.3
FuE-Input
1FuE-Ausgaben nach Regionen1Interne FuE-AusgabenTabelle 31
2FuE-Beschäftigung nach Regionen1FuE-PersonalTabelle 32
2ForscherTabelle 32

Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten

In diesem Bereich beziehen sich die Statistiken zu den Themen „Grundgesamtheit der Unternehmen” , „Arbeitseinsatz” , „Investitionen” und „Ergebnisse und Leistung” (Tabelle 33) auf Tätigkeiten nicht gebietsansässiger statistischer Einheiten. Die Statistiken zum Thema „Internationaler Warenverkehr” (Tabellen 34 bis 37) beziehen sich ausschließlich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung. Die Statistiken zum Thema „Internationaler Dienstleistungsverkehr” (Tabelle 38) beziehen sich auf den Dienstleistungshandel durch gebietsansässige Einheiten.
ThemenEinzelthemenVariablenAnforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B
Thema 4.1
Grundgesamtheit der Unternehmen
1Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben1Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübenTabelle 33
Thema 4.2
Arbeitseinsatz
1Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben1Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübenTabelle 33
2Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben1Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübenTabelle 33
Thema 4.3
Investitionen
1Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben1Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübenTabelle 33
Thema 4.4
Ergebnisse und Leistung
1Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben1Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübenTabelle 33
Thema 4.5
Internationaler Warenverkehr
1Warenverkehr innerhalb der Union1aStatistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte DatenTabelle 34
1bMenge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte DatenTabelle 34
2aStatistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte DatenTabelle 34
2bMenge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte DatenTabelle 34
3Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte DatenTabelle 36
4Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte DatenTabelle 36
2Warenverkehr außerhalb der Union1aStatistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte DatenTabelle 35
1bMenge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte DatenTabelle 35
2aStatistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte DatenTabelle 35
2bMenge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte DatenTabelle 35
3Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach RechnungswährungTabelle 37
4Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach RechnungswährungTabelle 37
Thema 4.6
Internationaler Dienstleistungsverkehr
1Einfuhren von Dienstleistungen1Einfuhren und Erwerb von DienstleistungenTabelle 38
2Ausfuhren von Dienstleistungen1Ausfuhren und Erbringung von DienstleistungenTabelle 38

Teil B. Anforderungen an die Datenelemente

Tabelle 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen

Variablen

110101. Eintragungen

110102. Insolvenzen

MaßeinheitAbsoluter Wert: unbereinigt
Statistische GrundgesamtheitMarktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Aggregate von NACE-Abschnitten:

B+C+D+E, K+L+M+N, P+Q+R+S95+S96

NACE-Abschnitte:

F, G, H, I und J

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

DatenübermittlungsfristT+40D
Erster Bezugszeitraum1. Quartal 2021

Tabelle 2. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung

Variablen120101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
MaßeinheitIndizes: unbereinigt
Statistische GrundgesamtheitMarktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, Abteilung E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für alle Länder:

Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C, D und der Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

Aggregate von NACE-Abschnitten

B+C+D+E36, H+I+J+L+M(ausgenommen M70.1, M72, M75)+N;

NACE-Abschnitte:

B, C, D, F, G, H, I, J, L, M(ausgenommen M70.1, M72, M75) und N;

NACE-Abteilungen:

E36, G45, G46, G47 und G47 (ausgenommen G47.3).

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C und D.

Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I und J.

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenDie Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen kann als Näherungswert der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger angegeben werden. Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen” (ENT) verwendet werden.
Datenübermittlungsfrist

T+2M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:

Anforderungen für kleine und mittelgroße Länder: T+2M+15 Tage.

Übergangsregelungen für den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind.

Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000, ausgenommen für:

NACE-Abschnitt L, NACE-Abteilung N77 und NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die 2021 vom ersten Quartal oder Monat (fakultativ) an in die Aggregate einzubeziehen sind.

Spanien: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2002 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen Abteilung G47 und Abteilung G47 (ausgenommen G47.3) und erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für J58, J59, J60, I55 und I56.

Finnland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilungen C32 und C33.

Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte H bis N (ausgenommen K, L, M70.1, M72, M75, N77, N81.1, N81.3) und erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilung B09.

Tabelle 3. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern

Variablen

120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

120301. Löhne und Gehälter

MaßeinheitIndizes: unbereinigt und kalenderbereinigt
Statistische GrundgesamtheitMarktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für alle Länder:

Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C, D und der Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

Aggregate von NACE-Abschnitten

B+C+D+E36, H+I+J+L+M(ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

NACE-Abschnitte:

B, C, D, F, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

NACE-Abteilungen:

E36, G45, G46, G47 und G47 (ausgenommen G47.3).

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C und D.

Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I und J.

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenFür Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen” (ENT) verwendet werden.
Datenübermittlungsfrist

T+3M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:

Anforderungen für kleine und mittelgroße Länder: T+3M+15 Tage.

Übergangsregelungen für das NACE-Aggregat G47_X_G473, den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind.

Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis F, ausgenommen für:

Finnland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die vorgeschriebenen Abteilungen C32 und C33;

Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilung B09.

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:

NACE-Aggregat G47_X_G473, Abschnitt L, NACE-Abteilung N77 und NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die 2021 vom ersten Quartal oder Monat (fakultativ) an in die Aggregate einzubeziehen sind.

Tabelle 4. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Einfuhrpreisen

Variablen

130101. Einfuhrpreise (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)

130102. Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)

130103. Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

MaßeinheitIndizes: unbereinigt
Statistische GrundgesamtheitProdukte aus CPA B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Produkten

Für alle Länder:

Industrielle Hauptgruppen (MIG) der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D nach Anhang II.A dieser Verordnung;

CPA-Aggregate der Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09) + C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33)+D;

CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33), D.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D.

Die zusätzlichen Aufschlüsselungen für mittelgroße und große Länder sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenBegrenzter Umfang der Datenlieferung durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung
DatenübermittlungsfristT+1M+15 Tage
Erster Bezugszeitraum

Januar 2006, ausgenommen für:

Österreich: Januar 2009 für NACE C16.1, C28.11, C28.92.

Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2006 beigetreten sind, sind die Variablen 130101 (Einfuhrpreise), 130102 (Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)) und 130103 (Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.

Tabelle 5. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen

Variablen

130201. Erzeugerpreise

130202. Erzeugerpreise Inland

130203. Erzeugerpreise Ausland

130204. Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

130205. Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

MaßeinheitIndizes: unbereinigt
Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 130201 (Erzeugerpreise):

Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4), D und Abteilung E36, CPA 41.00.1 ohne 41.00.14 (nur Neubauten), NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

Für die Variablen 130202 (Erzeugerpreise Inland), 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4), D und Abteilung E36.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Produkten

Für alle Länder:

Industrielle Hauptgruppen (MIG) der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4) und D sowie Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

Aggregate von NACE-Abschnitten

B (ausgenommen B07.21)+C(ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C3.04)+D+E36, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

NACE-Abschnitte:

B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C3.04), D, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

Abteilung E36 und Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

CPA 41.00.1 ohne 41.00.14 (nur Neubauten).

Für mittelgroße Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4) und D.

Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Wie für mittelgroße Länder und zusätzlich Gruppen und Klassen des NACE-Abschnitts C für die Variablen 130201 (Erzeugerpreise), 130202 (Erzeugerpreise Inland) und 130203 (Erzeugerpreise Ausland) (die mindestens 90 % der Wertschöpfung unter Abschnitt C repräsentieren).

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Begrenzter Umfang der Datenlieferung für die Aufschlüsselung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung.

Die Baukosten insgesamt (Materialkosten und Arbeitskosten) können als Näherungswert für Erzeugerpreise im Baugewerbe/Bau (CPA 41.00.1 ohne 41.00.14) herangezogen werden. Zu den Baukosten zählen auch Kosten für Ausrüstungen, Transport, Energie und andere Kosten (ausgenommen Honorare für Architekten).

Indizes auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugerpreise sind vorrangig zu verwenden. Sind diese nicht verfügbar, können für H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81 und N82 Näherungswerte verwendet werden. Produkte (CPA) können als Näherungswerte für Tätigkeiten (NACE) verwendet werden.

Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen” (ENT) verwendet werden.

Für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Partnern aller Art (B2All) gelten die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Wenn der Anteil der Geschäfte mit privaten Verbrauchern (B2C) gering ist, können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte die Indikatoren für Business-to-business (B2B) herangezogen werden. Für Bezugszeiträume vor 2021 können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte B2B-Indikatoren anstelle von B2All-Indikatoren herangezogen werden.

Datenübermittlungsfrist

T+1M für monatliche Daten für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36;

T+3M für alle anderen vorgeschriebenen NACE-Abschnitte und CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14), ausgenommen für: kleine und mittelgroße Länder für den vorgeschriebenen CPA-Abschnitt 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14), die vierteljährlichen und die monatlichen (fakultativen) Daten: T+3M+15 Tage.

Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des NACE-Aggregats H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75), N; Abteilungen von NACE H49, H50 und H52; I55, I56; J58, J59, J60; L68; M74; N77, N79, N81, N82 nach Anhang VII.3.a.

Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für vorgeschriebene CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14) ausgenommen für:

Bulgarien: erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003;

Januar 2005 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36, ausgenommen für:

Österreich: Januar 2008 (130201 (Erzeugerpreise), 130202 (Erzeugerpreise Inland) und Januar 2009 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) für die NACE-Abteilung B09.

Januar 2005 für die Anforderungen von 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets));

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die Anforderungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:

das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N sowie für die Abteilungen H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81und N82, die 2021 ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) zur berücksichtigen sind.

Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2005 beigetreten sind, sind die Variablen 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.

Tabelle 6. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen)

Variablen140101. Produktion (Volumen)
MaßeinheitIndizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt
Statistische GrundgesamtheitMarktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für alle Länder:

Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen Gruppe D35.3) nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Gruppe D35.3 und Abschnitt E);

Aggregate von NACE-Abschnitten:

B+C+D (ausgenommen D35.3), H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

NACE-Abschnitte:

B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

Abteilungen der NACE-Abschnitte:

H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C, D und F

Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Gruppen und Klassen des NACE-Abschnitts C (die mindestens 90 % der Wertschöpfung unter Abschnitt C repräsentieren).

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Übergangsbestimmungen für den NACE-Abschnitt F für die Bezugszeiträume vor Januar 2024 nach Anhang VII.3.b.

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenFür Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen” (ENT) verwendet werden.
Datenübermittlungsfrist

T+1M+10 Tage für die NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen D35.3)

Für den NACE-Abschnitt F:

für mittelgroße und große Länder: T+1M+15 Tage;

für kleine Länder: T+2M;

T+2M für die NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; Abteilungen des NACE-Abschnitts F nach Anhang VII.3.a.

Erster Bezugszeitraum

Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis D (ohne D35.3), ausgenommen für:

Spanien (NACE-Gruppen und -Klassen): Januar 2002

Österreich (NACE-Abteilung B09): Januar 2005

Januar 2005 für die NACE-Abteilung C33;

Erstes Quartal 2000 (oder erster Monat 2005) für kleine Länder hinsichtlich des vorgeschriebenen NACE-Abschnitts F und Januar 2005 für große und mittelgroße Länder hinsichtlich der Anforderungen bezüglich des NACE-Abschnitts F;

Januar 2021

für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Abteilungen des Abschnitts F

Tabelle 7. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen

Variablen140201. Verkaufsmengen
MaßeinheitIndizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt
Statistische GrundgesamtheitMarktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abteilung G
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für alle Länder:

NACE-Abschnitt G;

Abteilungen des NACE-Abschnitts G;

Aggregat aus Gruppen der NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+NACE-Gruppe G47.2;

Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+NACE-Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

NACE-Gruppe G47.3.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Gruppen des NACE-Abschnitts G, NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenFür Tätigkeiten des NACE-Abschnitts G kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen” (ENT) verwendet werden.
Datenübermittlungsfrist

T+2M für monatliche Daten für:

NACE

Abschnitt G;

Abteilungen G45 und G46;

Gruppen G45.1, G45.2, G45.3, G45.4, G46.1, G46.2, G46.3, G46.4, G46.5, G46.6, G46.7, G46.9, G47.1, G47.2, G47.4, G47.5, G47.6, G47.7, G47.8 und G47.9;

Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

T+1M für monatliche Daten für: NACE

Abteilung G47;

Aggregat aus Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2;

Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

Gruppe G47.3.

Erster Bezugszeitraum

Januar 2000, ausgenommen für:

NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46, Gruppen der NACE-Abteilung G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3), die ab Januar 2021 bereitzustellen sind

Tabelle 8. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert)

Variablen

140301. Nettoumsatzerlös (Wert)

140302. Nettoumsatzerlös Inland (Wert)

140303. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)

140304. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

140305. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

MaßeinheitIndizes: unbereinigt und kalenderbereinigt für alle Tätigkeiten sowie saisonbereinigt für die NACE-Abschnitte G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N
Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): NACE-Abschnitte B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): NACE-Abschnitte B und C.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)):

Für alle Länder:

Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

Aggregate von NACE-Abschnitten:

B+C, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

NACE-Abschnitte:

B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

Abteilungen der NACE-Abschnitte:

G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

NACE-Gruppe G47.3;

Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, Gruppen des NACE-Abschnitts G, NACE-Klassen G47.11, G47.19, G47.91

Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

Für alle Länder:

Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

Aggregate der NACE-Abschnitte B+C;

NACE-Abschnitte B und C.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C.

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenFür Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen” (ENT) verwendet werden.
Datenübermittlungsfrist

T+2M für:

Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

Aggregate von NACE-Abschnitten:

B+C, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

NACE-Abschnitte:

B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

Abteilungen der NACE-Abschnitte:

B, C, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

NACE-Abteilungen G45 und G46;

NACE-Gruppen G45.1, G45.2, G45.3, G45.4, G46.1, G46.2, G46.3, G46.4, G46.5, G46.6, G46.7, G46.9, G47.1, G47.2, G47.4, G47.5, G47.6, G47.7, G47.8 und G47.9;

NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N nach Anhang VII.3.a.

T+1M für:

NACE-Abteilung G47:

Aggregat der NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2;

Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

NACE-Gruppe G47.3.

Erster Bezugszeitraum

Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Aggregate, Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, ausgenommen für:

Spanien: Januar 2002;

Österreich: Januar 2005 für NACE B09.

Januar 2000 für die NACE-Abteilung G47, das NACE-Aggregat der Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3; Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9; für die NACE-Gruppen G47.2 und G47.3 und für die NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91

Januar 2005 für die Anforderungen der Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

Januar 2021 für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für die NACE-Abteilungen G45, G46 und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Gruppen der NACE-Abteilungen G45, G46 und G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3).

Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind die Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.

Tabelle 9. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Immobilien

Variablen

150101. Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen

150102. Baugenehmigungen — Quadratmeter

MaßeinheitAbsolute Werte: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt
Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): CPA 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14) — nur neue Wohngebäude.

Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): CPA 41.00.1 und 41.00.2 — nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Produkt

Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): Nur Wohngebäudeneubauten.

CPA 41.00.1 ohne CPA 41.00.14

CPA 41.00.11

CPA 41.00.12+CPA 41.00.13

Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): Nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.

CPA 41.00.1

CPA 41.00.1 ohne CPA 41.00.14

CPA 41.00.11

CPA 41.00.12+CPA 41.00.13

CPA 41.00.14

CPA 41.00.2

CPA 41.00.2 ohne 41.00.23

CPA 41.00.23

DatenübermittlungsfristT+3M
Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal 2000, ausgenommen für:

Griechenland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2001 für 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)

Slowakei: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003 für 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen) und 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)

Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)

Tabelle 10. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen

Variablen

210101. Zahl der aktiven Unternehmen

220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

220103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

220302. Löhne und Gehälter

220303. Sozialversicherungskosten

240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

250101. Nettoumsatzerlös

250201. Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

250301. Produktionswert

250401. Wertschöpfung

250501. Bruttobetriebsüberschuss

260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

260106. Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

260108. Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220103 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten) und 220201 (Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert
Statistische Grundgesamtheit

Für alle Variablen außer 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren), 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Variablen 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G;

Für die Variable 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E.

Aufschlüsselungen
1.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für alle Variablen ausgenommen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten); für Variable 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) nur die NACE-Abschnitte B bis G:

Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen;

Für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3, Klassen 64.11, 64.19, 64.20, 64.30, 65.11, 65.12, 65.20 und 65.30;

Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen, Gruppen und Klassen;

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

IKT insgesamt,

IKT-Herstellung,

IKT-Dienstleistungen,

Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,

Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,

Informationssektor,

EDV-Dienstleistungen,

Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),

Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,

Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,

Wissensintensive Finanzdienstleistungen,

Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),

Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,

Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),

Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),

Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),

Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),

Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),

Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),

Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ),

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220302 (Löhne und Gehälter), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): zusätzlich:

(1)
Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:

Kultur- und Kreativwirtschaft — insgesamt,

Kultur- und Kreativwirtschaft — Dienstleistungen.

Für die Variablen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten):

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten: T+10M für die Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 250101 (Nettoumsatzerlös)

Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 11. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform

Variablen

210101. Zahl der aktiven Unternehmen

220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

220302. Löhne und Gehälter

220303. Sozialversicherungskosten

240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

250101. Nettoumsatzerlös

250301. Produktionswert

250401. Wertschöpfung

250501. Bruttobetriebsüberschuss

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220201 (von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert
Statistische Grundgesamtheit

Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung), für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform sowie für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G;

Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für andere Variablen außer 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Aufschlüsselungen
1.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen;

Für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilung und die Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3;

Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen und Gruppen;

Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

Für die NACE-Abschnitte F bis J, L bis N und P bis R und die Abteilungen S95 und S96 nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 0-1 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 2-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige;

Für die NACE-Abschnitte F bis J, L bis N und P bis R und die Abteilungen S95 und S96 für andere Variablen als 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige;

Für die NACE-Abschnitte B bis E und K: Insgesamt, 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige.

2.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

NACE-Abschnitte;

Aggregate von NACE-Abteilungen:

C10+C11+C12, C13+C14, C17+C18, C24+C25, C29+C30, C31+C32;

NACE-Abteilungen:

C15, C16, C19, C20, C21, C22, C23, C26, C27, C28, C33, S95, S96 und alle Abteilungen der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q und R;

Die Gruppen der NACE-Abteilungen G47 und J62 und der NACE-Abschnitte L, M und N;

Klassen der NACE-Abteilung J62;

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

IKT insgesamt,

IKT-Herstellung,

IKT-Dienstleistungen.

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger

3.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Rechtsform:

Insgesamt,

Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung,

Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung,

Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.).

4.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse

Nur für NACE-Abschnitt G

(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich; die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE

Aufschlüsselung nach Umsatzgrößenklasse: Jahresumsatz in Mio. EUR: Insgesamt, 0 bis weniger als 1, 1 bis weniger als 2, 2 bis weniger als 5, 5 bis weniger als 10, 10 bis weniger als 20, 20 bis weniger als 50, 50 bis weniger als 200, 200 und mehr

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten: T+10 M für die Tätigkeiten und die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös);

Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 12. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unternehmensdemografischen Ereignissen

Variablen

210201. Unternehmensgründungen

210202. Unternehmensschließungen

210203. Fortbestand von Unternehmen

210102. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

210204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

210205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

210206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

220401. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

220402. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

220403. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

220404. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

220405. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen

220406. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung

220104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

220105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

220407. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

220408. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

220409. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

220410. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

220411. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

220412. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung

MaßeinheitAbsoluter Wert
Statistische GrundgesamtheitMarktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96
Aufschlüsselungen
1.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für alle Variablen ausgenommen die Variablen

210203 (Fortbestand von Unternehmen),

210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

NACE-Abschnitte;

Aggregate von NACE-Abteilungen:

C10+C11+C12, C13+C14, C17+C18, C24+C25, C29+C30, C31+C32;

NACE-Abteilungen:

C15, C16, C19, C20, C21, C22, C23, C26, C27, C28, C33, S95, S96 und alle Abteilungen der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q und R;

Die Gruppen der NACE-Abteilungen G47 und J62 und der NACE-Abschnitte L, M und N;

Klassen der NACE-Abteilung J62;

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

IKT insgesamt,

IKT-Herstellung,

IKT-Dienstleistungen.

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger

Die Größenklasse „0 Lohn- und Gehaltsempfänger” ist für folgende Variablen nicht anzugeben:

210102 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

210204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben),

220104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220407 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

220408 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben),

220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

2.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für alle Variablen ausgenommen die Variablen:

210203 (Fortbestand von Unternehmen),

210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Rechtsform:

Insgesamt,

Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung,

Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung,

Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.).

3.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für die Variablen

210203 (Fortbestand von Unternehmen),

210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung)

224011 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) und

224012 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1.

Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

Insgesamt, 0, 1-4, 5-9, 10+

Die Größenklasse 0 ist für folgende Variablen nicht anzugeben:

210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

Aufschlüsselung nach Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands

1, 2, 3, 4, 5

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten:

T+18M für die Variablen 210202 (Unternehmensschließungen), 220403 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen) und 220404 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen),

T+20M für die Variablen 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

Endgültige und validierte Daten:

T+18M für die Variablen 210201 (Unternehmensgründungen), 210203 (Fortbestand von Unternehmen), 220401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen), 220402 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen), 220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen) und 220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

T+20M für die Variablen 210102 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 210204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220407 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 220408 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung),

T+30M für die Variablen 210202 (Unternehmensschließungen), 220403 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen) und 220404 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen),

T+32M für die Variablen 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 13. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schnell wachsenden Unternehmen

Variablen

210103. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

210104. Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen

220106. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen

220107. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen

MaßeinheitAbsoluter Wert
Statistische GrundgesamtheitMarktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

NACE-Abschnitte (nur für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis R),

Abteilungen und

Gruppen (ausgenommen für die NACE-Abschnitte P bis R)

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten: T+12 M für die Variablen 210103 (Zahl der schnell wachsenden Unternehmen) und 220106 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen);

Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 14. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird

Variablen

210101. Zahl der aktiven Unternehmen

210301. Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen

220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

220501. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen

220701. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen

230101. Interne FuE-Ausgaben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

230201. FuE-Personal (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

230301. Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

230401. FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

240301. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt

240302. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf

250101. Nettoumsatzerlös

250301. Produktionswert

250401. Wertschöpfung

250601. Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

250701. Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

250801. Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

260201. Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte

Maßeinheit

Absoluter Wert für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen);

Landeswährung (in Tausend) für andere Variablen.

Statistische Grundgesamtheit

Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F.

Aufschlüsselungen

Die Daten werden gemäß dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt” nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird, und nach Tätigkeit des Unternehmens gegliedert bereitgestellt.

1.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische Aufschlüsselung

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen):

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

NACE-Abschnitte;

Aggregate von NACE-Abteilungen:

C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88, S95+S96

NACE-Abteilungen:

C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen):

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

NACE-Abschnitte;

Aggregate von NACE-Abteilungen:

C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32,

NACE-Abteilungen:

C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33

Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung

Industrie und Baugewerbe/Bau

Geografische Aufschlüsselung:

Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220301 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger), 230101 (Interne FuE-Ausgaben) und 230201 (FuE-Personal), 240101 (Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt), 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf), 250101 (Nettoumsatzerlös), 250301 (Produktionswert), 250401 (Wertschöpfung) und 260101 (Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte) geografische Aggregate „Welt insgesamt” und „inländisch kontrolliert” .

Für andere Variablen Geo-Ebene 1 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert.

2.
Geografische Aufschlüsselung

Für die Variablen 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220701 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 240301 (Käufe von Waren und Dienstleistungen in ausländisch kontrollierten Unternehmen insgesamt), 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 250601 (Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250701 (Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250801 (Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen) und 260201 (Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte) Geo-Ebene 3 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für Abteilung K64 kann für die Variablen 250101 und 250601 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen) und 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen).

Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variablen 240102 und 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variablen 240102 und 240302 zulässig sind.

Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

DatenübermittlungsfristT+20M
Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 15. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu im Meldeland tätigen auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

Variablen

210401. Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

220601. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

250901. Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

Maßeinheit

Absoluter Wert für die Variablen 210401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten) und 220601 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten),

Landeswährung (in Tausend) für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten)

Statistische GrundgesamtheitMarktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis S
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit des Unternehmens

NACE-Abschnitte;

Aggregate von NACE-Abteilungen:

C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88

NACE-Abteilungen:

C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Abteilung K64 kann für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) zulässig.

Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

DatenübermittlungsfristT+20M
Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 16. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen

Variablen

210501. Zahl der Unternehmen, die Waren einführen

210502. Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen

240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen

251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen

Maßeinheit

Absoluter Wert für die Variablen 210501 (Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen) und 210502 (Zahl der Unternehmen, die Waren einführen);

Landeswährung (in Einheiten) für die Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen)

Statistische Grundgesamtheit

Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt;

NACE-Abschnitte A bis U

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselungen 1 bis 11 sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren

Geografische Aufschlüsselung

Welt

Innerhalb der Union

Außerhalb der Union

1.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Insgesamt

NACE-Abschnitte

NACE-Abteilungen

NACE-Gruppen der Abschnitte C, D, E und G

Unbekannt

2.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Insgesamt

NACE-Abschnitte

NACE-Abteilungen der Abschnitte C und G

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

Industrie

Weder Industrie noch Handel

Unbekannt

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

Insgesamt

0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

Unbekannt

3.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Insgesamt

NACE-Abschnitt G

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

Industrie

Weder Industrie noch Handel

Unbekannt

Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:

Einzelne Mitgliedstaaten

Wichtigste Partnerländer und -gebiete außerhalb der Union

4.
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

Insgesamt

0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

Unbekannt

Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:

Einzelne Mitgliedstaaten

Wichtigste Partnerländer und -gebiete außerhalb der Union

5.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Zahl der Partnerländer

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3

Aufschlüsselung nach Zahl der Partnerländer:

Insgesamt

1

2

3-5

6-9

10-14

15-19

20+

Unbekannt

6.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Handelskonzentration (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3

Aufschlüsselung nach Handelskonzentration:

Insgesamt

Top 5 (die fünf bedeutendsten Unternehmen)

10

20

50

100

500

1000 Unternehmen

7.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art des Wirtschaftsbeteiligten

Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Art des Wirtschaftsbeteiligten:

Insgesamt

Unternehmen mit Handel in eine Richtung

Unternehmen mit Handel in zwei Richtungen

Alle Arten von Unternehmen

8.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ausfuhrintensität (Anteil der Ausfuhren am Umsatz)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Ausfuhrintensität:

Insgesamt

Keine Ausfuhren (0)

Zwischen 0 und weniger als 25

Zwischen 25 und weniger als 50

Zwischen 50 und weniger als 75

75 oder mehr

Unbekannt

9.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der Kontrolle

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:

Insgesamt

Inländisch kontrollierte Unternehmen, Zusätzliche Aufschlüsselung, falls verfügbar:

Inländisch kontrollierte Unternehmen ohne eigene ausländische Unternehmenseinheiten,

Inländisch kontrollierte Unternehmen mit eigenen ausländischen Unternehmenseinheiten,

Ausländisch kontrollierte Unternehmen

Unbekannt

10.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ware (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Waren:

Insgesamt

Ebene der CPA-Abteilungen für Produkte von Abschnitt C Abteilungen 10 bis 32

Ebene der CPA-Abschnitte für Produkte der Abschnitte A, B, C, D und E

Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung

Sonstige Produkte nach CPA

Unbekannt

11.
Handelsgrundgesamtheit

Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten

Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf die Zahl der Unternehmen und die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten.

Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf statistische Werte zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten.

DatenübermittlungsfristT+12 M
Erster Bezugszeitraum2022

Tabelle 17. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Dienstleitungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) — jährliche Daten

Variablen

240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen

251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische Grundgesamtheit

Aus- oder Einfuhren von Dienstleistungen insgesamt, Handel zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen

NACE-Abschnitte A bis U

Aufschlüsselungen

Alle Aufschlüsselungen (1 bis 3) sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren.

Geografische Aufschlüsselung

Welt

Innerhalb der Union

Außerhalb der Union

1.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Insgesamt

Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

Aggregate von NACE-Abschnitten:

A+B, D+E, I+L+O+P+Q+R+S+T+U

NACE-Abschnitte:

C, F, G, H, J, K, M, N

Unbekannt

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

Insgesamt

Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

0-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

Fakultativ: 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

Fakultativ: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

Unbekannt

2.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Produktart und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Produkt:

Dienstleistungen insgesamt

Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

Hauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Unbekannt

Fakultativ: Unterkategorien 10.1, 10.2 und 10.3 der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Fakultativ: Zusätzliche geografische Aufschlüsselung

Nur für „Dienstleistungen insgesamt” bereitzustellen:

Einzelne EU-Mitgliedstaaten

Vereinigte Staaten von Amerika

3.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der Kontrolle

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1.

Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:

Insgesamt

Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

Inländisch kontrollierte Unternehmen

    Fakultativ: Zusätzliche Aufschlüsselung, falls verfügbar:

    Inländisch kontrollierte Unternehmen ohne eigene ausländische Unternehmenseinheiten

    Inländisch kontrollierte Unternehmen mit eigenen ausländische Unternehmenseinheiten

Ausländisch kontrollierte Unternehmen

Unbekannt

DatenübermittlungsfristT+18 M
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Es sollten die im Kompilierungsleitfaden von Eurostat und der OECD für die Statistik über den Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen empfohlenen Verfahren und Schätzungen angewandt werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden.

In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden.

Erster Bezugszeitraum2022

Tabelle 18. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu internen FuE-Ausgaben

Variablen230101. Interne FuE-Ausgaben
MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische GrundgesamtheitAlle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten
Aufschlüsselungen
1.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor

Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

Unternehmenssektor,

Hochschulsektor,

staatlicher Sektor,

Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.

2.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Finanzierungsquelle

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle

Alle nachstehend aufgeführten Finanzierungsquellen insgesamt

Unternehmenssektor

Staatlicher Sektor

Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Hochschulsektor

Übrige Welt

Ausländische Unternehmen

Ausländische Unternehmen innerhalb derselben Gruppe (nur für den Unternehmenssektor)

Sonstige ausländische Unternehmen (nur für den Unternehmenssektor)

Europäische Kommission

Internationale Organisationen

Sonstige Quellen

3.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der FuE (fakultativ für den Hochschulsektor und insgesamt)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Art der FuE

Grundlagenforschung

Angewandte Forschung

Experimentelle Entwicklung

4.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der Kosten

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Art der Kosten:

Laufende Kosten (Arbeitskosten und sonstige Kosten),

Investitionsausgaben

5.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit (nur für den Unternehmenssektor)

Alle NACE-Abschnitte A bis U insgesamt

Aggregate der Abschnitte D+E, G+H+I+J+K+L+M+N, O+P, S+T+U

Abschnitte A, B, C, E, F, G, H, I, J, K, M, N, Q, R, S, T

Aggregate der Abteilungen C10+C11+C12, C10+C11, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C25+C26+C27+C28+C29+C30, D35+E36, E37+E38+E39, J58+J59+J60, M69+M70+M71, M73+M74+M75, Q87+Q88

Abteilungen C12, C13, C14, C15, C16, C17, C18, C19, C20, C21, C22, C23, C24, C25, C26, C27, C28, C29, C30, C31, C32, C33, D35, J61, J62, J63, L68, M71, M72, O84, P85, Q86, U99

NACE-Gruppen C25.4, C26.1, C26.2, C26.3, C26.4, C26.5, C26.6, C26.7, C26.8, C30.1, C30.2, C30.3, C30.4, C30.9, C32.5, G46.5, J58.2, J63.1, M72.1, M72.2, S95.1

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

IKT insgesamt

IKT-Herstellung

IKT-Dienstleistungen

6.
Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung (nur für den Unternehmenssektor) (fakultativ)

Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung:

Wie Aufschlüsselung 5

7.
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor)

Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

Alle nachstehend aufgeführten Größenklassen insgesamt, einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9

0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ)

10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

8.
Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle:

Alle nachstehend aufgeführten Finanzierungsquellen insgesamt

Unternehmenssektor

Staatlicher Sektor

Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Hochschulsektor

Übrige Welt

Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

Alle nachstehend aufgeführten Größenklassen insgesamt, einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9

0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ)

10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

9.
Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung (nur für die Sektoren Staatliche Einrichtungen und Hochschulen)

Naturwissenschaften,

Ingenieur- und technische Wissenschaften,

Medizin und Gesundheitswissenschaften,

Agrar- und Veterinärwissenschaften,

Sozialwissenschaft,

Geisteswissenschaften und Kunst.

10.
Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel (nur für den staatlichen Sektor) (fakultativ)

Kapitelebene der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS)

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor):

endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

jährlich

vorläufige Daten T+10M

endgültige und validierte Daten T+18M

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 19. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Beschäftigung in FuE

Variablen

230201. FuE-Personal

230202. Forscher

MaßeinheitAbsoluter Wert
Statistische GrundgesamtheitAlle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten
Aufschlüsselungen
1.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor

Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und Vollzeitäquivalenten

Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

Unternehmenssektor

Hochschulsektor

Staatlicher Sektor

Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

2.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Beschäftigung

Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:

Alle nachstehend aufgeführten Beschäftigungsarten insgesamt

Forscher

sonstiges FuE-Personal

Techniker und gleichgestelltes Personal (fakultativ)

sonstiges Hilfspersonal (fakultativ)

3.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Qualifikation (fakultativ)

Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Qualifikation:

Alle nachstehend aufgeführten Qualifikationsstufen insgesamt

Promotion oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 2011 Stufe 8),

Andere Hochschulabschlüsse und Bildungsabschlüsse der tertiären Bildung (ISCED 2011, Stufen 5, 6 und 7),

Sonstige Qualifikationen

4.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Beschäftigung und Geschlecht

Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:

Wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Insgesamt

Weiblich

5.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Qualifikation und Geschlecht (fakultativ)

Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Qualifikation:

Wie Aufschlüsselung 3

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

6.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Nur für den Unternehmenssektor bereitzustellende Daten; Bereitstellung der Daten als Kopfzahlen und Vollzeitäquivalente

Alle NACE-Abschnitte A bis U insgesamt

Aggregate der Abschnitte D+E, G+H+I+J+K+L+M+N, O+P, S+T+U

Abschnitte A, B, C, E, F, G, H, I, J, K, M, N, Q, R, S, T

Aggregate der Abteilungen C10+C11+C12, C10+C11, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C25+C26+C27+C28+C29+C30, D35+E36, E37+E38+E39, J58+J59+J60, M69+M70+M71, M73+M74+M75, Q87+Q88

Abteilungen C12, C13, C14, C15, C16, C17, C18, C19, C20, C21, C22, C23, C24, C25, C26, C27, C28, C29, C30, C31, C32, C33, D35, J61, J62, J63, L68, M71, M72, O84, P85, Q86, U99

NACE-Gruppen C25.4, C26.1, C26.2, C26.3, C26.4, C26.5, C26.6, C26.7, C26.8, C30.1, C30.2, C30.3, C30.4, C30.9, C32.5, G46.5, J58.2, J63.1, M72.1, M72.2, S95.1

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

IKT insgesamt,

IKT-Herstellung,

IKT-Dienstleistungen.

7.
Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung und nach Geschlecht

Nur für den staatlichen Sektor und den Hochschulsektor bereitzustellende Daten

Kopfzahl

Vollzeitäquivalente (fakultativ)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung:

Naturwissenschaften,

Ingenieur- und technische Wissenschaften,

Medizin und Gesundheitswissenschaften,

Agrar- und Veterinärwissenschaften,

Sozialwissenschaft,

Geisteswissenschaften und Kunst.

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

8.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Geschlecht

Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und nur für den Unternehmenssektor

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Wie Aufschlüsselung 6

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

9.
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten und nur für den Unternehmenssektor

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ),

10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige,

50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige,

250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

Die Summe für den Unternehmenssektor umfasst alle vorstehend aufgeführten Größenklassen einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9.

10.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Geschlecht

Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in

Kopfzahlen

Vollzeitäquivalenten (fakultativ)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

11.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Altersgruppe und Geschlecht (fakultativ)

Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Für die Sektoren Unternehmen und Private Organisationen ohne Erwerbszweck: Fakultativ

Aufschlüsselung nach Altersgruppe:

Alle nachstehend aufgeführten Altersgruppen insgesamt

< 25

25-34

35-44

45-54

55-64

>=65

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

12.
Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Staatsangehörigkeit und Geschlecht (fakultativ)

Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit:

Alle nachstehend aufgeführten Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeitsgruppen insgesamt

Nationale Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit anderer EU-Mitgliedstaaten

Staatsangehörigkeit anderer europäischer Länder

Staatsangehörigkeit nordamerikanischer Länder

Staatsangehörigkeit mittel- und südamerikanischer Länder

Staatsangehörigkeit asiatischer Länder

Staatsangehörigkeit afrikanischer Länder

Staatsangehörigkeit sonstiger Länder

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor):

endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor für „Forscher” und „Personal insgesamt” in Vollzeitäquivalenten:

jährlich

vorläufige Daten T+10M

endgültige und validierte Daten T+18M

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 20. Statistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu staatlichen Mittelzuweisungen für FuE

Variablen

230501. Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)

230502. Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische GrundgesamtheitAlle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten
Aufschlüsselungen
1.
Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel für GBARD

Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))

Kategorien der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS)

Unterkategorien der NABS (fakultativ)

2.
Aufschlüsselung nach Art der Finanzierung für GBARD im endgültigen Haushaltsplan (fakultativ)

Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))

Projektfinanzierung

institutionelle Finanzierung

3.
Aufschlüsselung nach Art des Programms/Akteur

Für die Variable 230502 (Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE)

Nationale Beiträge für länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure,

Nationale Beiträge für europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme,

Nationale Beiträge für von Regierungen der Mitgliedstaaten (und mit Kandidaten- und EFTA-Ländern) gemeinsam eingerichtete bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme.

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen (für Aufschlüsselung 1: im endgültigen Haushaltsplan):

endgültige und validierte jährliche Daten T+12M

Aufschlüsselung 1 (im vorläufigen Haushaltsplan):

jährliche Daten T+6M

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 21. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen

Variablen

240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

240103. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen

240104. Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

240105. Käufe von Energieprodukten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für die Abschnitte D, E und F angewandt werden)

240106. Zahlungen an Unterauftragnehmer (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Variable 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für die Variablen 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) und 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen):

Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen;

Nur für die Variable 240103 für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3 sowie Klassen 64.11, 64.19, 65.11, 65.12, 65.20 und 65.30;

Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen, Gruppen und Klassen;

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) (für die Variable 240102 ist Abschnitt K nicht in diesem besonderen Aggregat enthalten),

IKT insgesamt,

IKT-Herstellung,

IKT-Dienstleistungen,

Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,

Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,

Informationssektor,

EDV-Dienstleistungen,

Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),

Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,

Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,

Wissensintensive Finanzdienstleistungen,

Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),

Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,

Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),

Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),

Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),

Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),

Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),

Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),

Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ),

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) (NACE-Abschnitte B bis F):

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten):

Für die NACE-Abschnitte B, C und F: Abschnitte, Abteilung, Gruppen und Klassen;

Für die NACE-Abschnitte D und E: Abschnitte und Abteilungen

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig.

Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variable 240102 zulässig sind.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

DatenübermittlungsfristT+18M
Erster Bezugszeitraum

2023 für die Variable 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer)

2021 für alle anderen Variablen

Tabelle 22. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Vorratsveränderungen bei Unternehmen

Variablen

240201. Vorratsveränderungen bei Waren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

240202. Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren

240203. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich):

Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren) (NACE-Abschnitte B bis F):

Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE:

Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf) (NACE-Abschnitt G):

Abschnitt und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenWenn die zur Erstellung der Daten für das Einzelthema verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.
DatenübermittlungsfristT+18M
Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 23. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden

Variablen

250112. Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)

250113. Nettoumsatzerlös nach Produkt (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden): für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische Grundgesamtheit

Erfasste Tätigkeiten: Marktproduzenten der NACE-Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1, 73.2

Erfasste Größenklassen: Nur Unternehmen mit mehr als 20 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen

Aufschlüsselungen

CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich

Für die Variable 250113 (Nettoumsatzerlös nach Produkt)

1.
Aufschlüsselung nach Produkt

CPA für NACE-Abteilung 62 und Gruppen 58.2 und 63.1 (EDV-Dienstleistungen): Insgesamt, 58.21, 58.29, 58.29.1 + 58.29.2, 58.29.3 + 58.29.4, 58.29.5, 62.01, 62.02, 62.03, 62.09, 63.11, 63.12, 95.11, Wiederverkauf (sollte alle Wiederverkäufe (Groß- und Einzelhandel) von Software umfassen, die nicht vom Unternehmen selbst entwickelt wurde, sowie den Wiederverkauf von Hardware, die nicht vom Unternehmen hergestellt wurde), Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 69.1 (Rechtsberatung): Insgesamt, 69.10.11, 69.10.12, 69.10.13, 69.10.14, 69.10.15, 69.10.16, 69.10.17, 69.10.18, 69.10.19, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 69.2 (Wirtschaftsprüfung: und Steuerberatung; Buchführung): Insgesamt, 69.20.1, 69.20.2, 69.20.21 + 22 + 23, 69.20.24, 69.20.29, 69.20.3, 69.20.4, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung): Insgesamt, 70.21.1, 70.22.1, 70.22.11, 70.22.12, 70.22.13, 70.22.14, 70.22.15, 70.22.16, 70.22.17, 70.22.2, 70.22.3, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Klasse 71.11 (Architekturbüros): Insgesamt, 71.11.1, 71.11.2, 71.11.21 + 22, 71.11.23, 71.11.24, 71.11.3, 71.11.4, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Klasse 71.12 (Ingenieurbüros): Insgesamt, 71.12.1, 71.12.11, 71.12.12, 71.12.13, 71.12.14, 71.12.15, 71.12.16, 71.12.17, 71.12.18, 71.12.19, 71.12.2, 71.12.3, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 71.2 (Technische, physikalische und chemische Untersuchung):

Insgesamt, 71.20.1, 71.20.11, 71.20.12, 71.20.13, 71.20.14, 71.20.19, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 73.1 (Werbung): Insgesamt, 73.11.1, 73.11.11, 73.11.12, 73.11.13, 73.11.19, 73.12.1, 73.12.11, 73.12.12, 73.12.13, 73.12.14, 73.12.19, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 73.2 (Markt- und Meinungsforschung): Insgesamt, 73.20.1, 73.20.11, 73.20.12, 73.20.13, 73.20.14 + 19, 73.20.2, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften): Insgesamt, 78.10.1, 78.10.11, 78.10.12, 78.20.1, 78.20.11, 78.20.12, 78.20.13, 78.20.14, 78.20.15, 78.20.16, 78.20.19, 78.30.1, Sonstige Produkte a. n. g.

Für die Variable 250112 (Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden)

2.
Aufschlüsselung nach Gebietsansässigkeit des Kunden

Insgesamt

Gebietsansässig (gemäß ESVG 2010, Nummer 1.62),

Nicht gebietsansässig,

Innerhalb der EU,

Außerhalb der EU.

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenWenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.
DatenübermittlungsfristT+18M
Erster Bezugszeitraum

2021 für die NACE-Abteilungen 62 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 63.1, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2

2022 für die NACE-Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2

Tabelle 24. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach weit gefassten Tätigkeitsbereichen

Variablen

250102. Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten

250103. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten

250104. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit

250105. Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit

250106. Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten

250107. Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten

250108. Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau

250109. Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau

(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden)

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 250102 (Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G;

Für die Variablen 250104 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit), 250105 (Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit), 250108 (Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau) und 250109 (Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F;

Für die Variable 250103 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E;

Für die Variablen 250106 (Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten) und 250107 (Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenWenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.
DatenübermittlungsfristT+18M
Erster Bezugszeitraum

2022 für Abteilung 47 der NACE Rev. 2

2025 für Abteilung 45 der NACE Rev. 2

2023 für alle anderen Tätigkeiten

Tabelle 25. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Aufschlüsselung nach Art des Umsatzes bei Unternehmen

Variablen

250110. Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE

250111. Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen

(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden)

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 250110 (Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F;

Für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen): Abschnitte und Abteilungen der NACE

Für die Variable 250110 (Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE): NACE-Gruppe

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenWenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.
DatenübermittlungsfristT+18M
Erster Bezugszeitraum

2021 für die Variable 250110 Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE);

2023 für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen).

Tabelle 26. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Industrieproduktion

Variablen

251001. Verkaufte Produktion

251002. Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten

251003. Tatsächliche Produktion

Maßeinheit

Für die Variable 251001 (Verkaufte Produktion): Landeswährung (in Tausend) und (ausgenommen für industrielle Dienstleistungen) Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste;

Für die Variable 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten): (ausgenommen für industrielle Dienstleistungen) Landeswährung (in Tausend) und Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste;

Für die Variable 251003 (Tatsächliche Produktion): Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste.

Statistische Grundgesamtheit

Produkte der PRODCOM-Liste zu den Abteilungen 05-33 der CPA (Ausnahmen in der PRODCOM-Liste definiert).

Für die Variable 251001 (Verkaufte Produktion) bezieht sich eine Untergruppe der jeweiligen PRODCOM-Position auf industrielle Dienstleistungen.

Die Variablen 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten) und 251003 (Tatsächliche Produktion) sind für eine Untergruppe von Produkten der PRODCOM-Liste (gemäß der PRODCOM-Liste) bereitzustellen.

CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B dieser Verordnung und 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 kann auf der Grundlage der Produktion auf Ebene der CPA-Klassen angewandt werden.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Produkt

Zu Ende des Bezugszeitraums geltende PRODCOM-Liste

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenAuf Ebene der CPA-Klassen ist ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erforderlich.
DatenübermittlungsfristT+6M
Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 27. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Investitionen in langfristige materielle Vermögenswerte durch Unternehmen

Variablen

260102. Bruttoinvestitionen in Grundstücke

260103. Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude

260104. Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden

260105. Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen

(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen ausgenommen die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) angewandt werden)

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit:

(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) (NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie Abteilungen S95 und S96)

Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE;

Für den NACE-Abschnitt K: NACE-Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2, 65.3, Klassen 64.11, 64.19, 64.20, 64.30, 65.11, 65.12, 65.20, 65.30;

Für die Abteilungen S95 und S96: Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE;

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

IKT insgesamt,

IKT-Herstellung,

IKT-Dienstleistungen,

Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,

Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,

Informationssektor,

EDV-Dienstleistungen,

Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),

Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,

Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,

Wissensintensive Finanzdienstleistungen,

Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),

Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,

Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),

Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),

Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),

Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),

Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),

Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),

Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),

Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ).

Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden) (nur NACE-Abschnitte B bist G): Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

DatenübermittlungsfristT+18M
Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 28. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Investitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte

Variablen260107. Investitionen in beschaffte Software (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)
MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische GrundgesamtheitMarktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenWenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.
DatenübermittlungsfristT+18M
Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 29. Regionale Unternehmensstatistiken zu örtlichen Einheiten

Variablen

310101. Anzahl der örtlichen Einheiten (fakultativ für NACE-Abschnitt K)

320101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten

320301. Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten

MaßeinheitLandeswährung für die Variable 320301 (Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten); absolute Zahlen für andere Variablen
Statistische GrundgesamtheitÖrtliche Einheiten von Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 (fakultativ für den NACE-Abschnitt K für die Variable 310101 (Zahl der örtlichen Einheiten))
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Region und Tätigkeit

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung:

NUTS-Ebenen 0 bis 2(1)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und QualitätsanforderungenWenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.
DatenübermittlungsfristT+18M
Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 30. Regionale Unternehmensstatistiken zu Unternehmen

Variablen

310102. Zahl der aktiven Unternehmen

310201. Unternehmensgründungen

310202. Unternehmensschließungen

310203. Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre)

310104. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

310103. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

310204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

310205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

310206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

320102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

320103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

320201. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

320202. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

320203. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

320204. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

320205. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

320206. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

320104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

320105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

320207. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

320208. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

320209. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

320210. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

320211. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

320212. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

MaßeinheitAbsolute Zahlen
Statistische GrundgesamtheitMarktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96
Aufschlüsselungen
1.
Aufschlüsselung nach Region und Tätigkeit

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 3

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aggregate von NACE-Abschnitten:

B+C+D+E, K+L, M+N, P+Q, R+S95+S96

NACE-Abschnitte:

F, G, H, I, J

Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung:

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

2.
Aufschlüsselung nach Region und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 3

Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger,

(Größenklasse 0 nicht für die Variablen 310103 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 310204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 310206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben), 320104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 320105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 320207 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 320208 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320211 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) und 320212 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung)(nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten: Für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T+22 M;

Endgültige und validierte Daten: T+22M außer für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T+34 M.

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 31. Regionale Unternehmensstatistiken zu FuE-Ausgaben

Variablen330101. Interne FuE-Ausgaben
MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische GrundgesamtheitAlle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten
Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Region und Durchführungssektor

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung:

NUTS-Ebenen 1 und 2

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

Unternehmenssektor

Hochschulsektor

Staatlicher Sektor

Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen:

Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 32. Regionale Unternehmensstatistiken zu Beschäftigung in FuE

Variablen

330201. FuE-Personal

330202. Forscher

MaßeinheitAbsolute Zahlen
Statistische GrundgesamtheitAlle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten
Aufschlüsselungen
1.
Aufschlüsselung nach Region und Durchführungssektor

Für Kopfzahl und Vollzeitäquivalente bereitzustellende Daten

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung:

NUTS-Ebenen 1 und 2

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

Unternehmenssektor

Hochschulsektor

Staatlicher Sektor

Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

2.
Aufschlüsselung nach Region, Durchführungssektor und Geschlecht (fakultativ)

Für die Variable 330201 (FuE-Personal) sind die Daten in Kopfzahlen bereitzustellen. Für die Variable 330202 (Forscher) sind die Daten als Kopfzahl und Vollzeitäquivalente bereitzustellen.

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung:

NUTS-Ebenen 1 und 2

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Insgesamt

Weiblich

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen:

Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 33. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Kontrolle durch institutionelle Einheiten des Berichtslands über Unternehmen im Ausland

Variablen

410101. Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

420101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

420201. Ausgaben für Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis S angewandt werden)

430101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös” oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis S angewandt werden)

440101. Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

Maßeinheit

Für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben): absoluter Wert;

Für andere Variablen: Landeswährung (in Tausend)

Statistische GrundgesamtheitFür alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis S im Ausland (sollte die Auslandsunternehmenseinheiten aller institutionellen Einheiten des Berichtslands, die letztendlich die Kontrolle ausüben, umfassen)
Aufschlüsselungen

Die Daten werden mit den Einzelheiten nach Sitzland und nach Tätigkeiten des Unternehmens im Ausland bereitgestellt.

1.
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische Aufschlüsselung

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

NACE-Abschnitte;

Aggregate von NACE-Abteilungen:

C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88,

NACE-Abteilungen:

C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86,

Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Geografische Aufschlüsselung:

Geo-Ebene 2 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

2.
Geografische Aufschlüsselung

Geo-Ebene 3 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Abteilung K64 kann für die Variable 440101 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, ausgenommen für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben).

Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.

In Fällen, in denen die Daten für das Wirtschaftsjahr nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

DatenübermittlungsfristT+20M
Erster Bezugszeitraum2021

Tabelle 34. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Warenverkehr innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Variablen

450101a. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450101b. Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450102a. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450102b. Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Maßeinheit

Statistische Werte: Werte in Landeswährung (Einheiten)

Menge:

Eigenmasse (kg)

Die Menge in den besonderen Maßeinheiten: gegebenenfalls nach Vorgabe der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur (jeweilige Maßeinheit).

Statistische GrundgesamtheitAus- oder Einfuhren von Waren insgesamt
Aufschlüsselungen

Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen: zusätzlich kombiniert mit der Aufschlüsselung nach Verkehrszweig an der Grenze (fakultativ)

Aufschlüsselung nach Ware

Aufschlüsselung nach der 8-stelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen für

(1)
an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 22 Absatz 1 Buchstabe a und an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Folgendem aufgeschlüsselt werden können:

a)
Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,
b)
Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,
c)
anderweitig eingeordnete Waren.

(2)
Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen nach Anhang V Abschnitt 31 Absatz 4 und Komponenten für vollständige Fabrikationsanlagen nach Anhang V Abschnitt 31 Absatz 5, die auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln sind.

Aufschlüsselung nach Partnermitgliedstaat und Ursprungsland

Für Ausfuhren:

Bestimmungsmitgliedstaat und Ursprungsland

Für Einfuhren:

Versendungsmitgliedstaat; Ursprungsland (fakultativ)

Die Daten zu den Partnermitgliedstaaten und zum Ursprungsland werden nach dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.

Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts

Die Daten zur Art des Geschäfts sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 1 dieses Anhangs bereitzustellen.

Die Mitgliedstaaten verwenden die Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.

Aufschlüsselung nach Verkehrszweig an der Grenze (fakultativ)

Werden Daten zum Verkehrszweig bereitgestellt, so geschieht das nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 2 dieses Anhangs.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen
1.
Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum Statistiken, die ihre gesamten Aus- und Einfuhren von Waren innerhalb der Union abdecken, gegebenenfalls mithilfe von Schätzungen. Schätzungen sind zu kennzeichnen und Eurostat zumindest mit einer Aufschlüsselung nach Partnermitgliedstaat und Warencode auf Kapitelebene der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu übermitteln.
2.
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten bereit, sodass diese zumindest auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur in der Aufschlüsselung nach Waren veröffentlicht werden können, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.
3.
Bei Informationen, die nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger tiefgegliederte Angaben übermitteln als in dieser Tabelle angegeben. Jedoch sind der Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Aus- und Einfuhren bereitzustellen.
Datenübermittlungsfrist

T+70D

Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits bereitgestellt wurden, revidiert, stellen die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind, bereit.

Erster BezugszeitraumJanuar 2022

Tabelle 35. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Ein- und Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Variablen

450201a. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450201b. Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450202a. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450202b. Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Maßeinheit

Statistische Werte: Werte in Landeswährung (Einheiten)

Menge:

Eigenmasse (kg)

Die Menge in den besonderen Maßeinheiten: gegebenenfalls nach Vorgabe der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur (jeweilige Maßeinheit).

Statistische GrundgesamtheitAus- oder Einfuhren von Waren insgesamt
Aufschlüsselungen

Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen:

Aufschlüsselung nach Ware

Für Ausfuhren: Aufschlüsselung nach der 8-stelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen für

(1)
an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 22 Absatz 1 Buchstabe a und an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Folgendem aufgeschlüsselt werden können:

a)
Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,
b)
Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,
c)
anderweitig eingeordnete Waren.

(2)
Komponenten für vollständige Fabrikationsanlagen nach Anhang V Abschnitt 31(5), die auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln sind.

Für Einfuhren: Aufschlüsselung nach TARIC-Unterpositionen auf der 10-stelligen Ebene, ausgenommen für

(1)
bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III. Diese bestimmten Waren oder Warenbewegungen können nach der Kombinierten Nomenklatur auf der achtstelligen Ebene aufgeschlüsselt werden, ausgenommen die in Abschnitt 23 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und 23Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren;
(2)
an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstaben b, die wie folgt aufgeschlüsselt werden können:

a)
Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,
b)
Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,
c)
anderweitig eingeordnete Waren.

Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach den TARIC-Unterpositionen untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Union beeinträchtigt würde.

Aufschlüsselung nach mutmaßlichem Bestimmungsmitgliedstaat und Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr; Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird

Für Ausfuhren:

Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr

Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird

Für Einfuhren:

mutmaßlicher Bestimmungsmitgliedstaat

Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird

Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.

Die Daten zum Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedstaat werden nach der Nomenklatur der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.

Aufschlüsselung nach Partnerland

Für Ausfuhren: letztes bekanntes Bestimmungsland

Für Einfuhren: Versendungsland und Ursprungsland

Die Daten zum Partnerland werden nach der Nomenklatur der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.

Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts

Die Daten zur Art des Geschäfts sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 1 dieses Anhangs bereitzustellen.

Die Mitgliedstaaten verwenden die Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.

Aufschlüsselung nach statistischen Verfahren

Normale Ausfuhren oder Einfuhren

Ausfuhren oder Einfuhren, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen

Ausfuhren oder Einfuhren, die unter das Zollverfahren der passiven Veredelung fallen

Einfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werden

Aufschlüsselung nach Präferenzbehandlung bei der Einfuhr (nur für die Variablen 450202a/b)

Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.

Zolltarifliche Behandlung, ausgedrückt durch den Code der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex der Union.

Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach Präferenzbehandlung bei der Einfuhr untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Union beeinträchtigt würde.

Aufschlüsselung nach Verkehrszweig

Verkehrszweig an der Grenze

Verkehrszweig im Inland

Container

Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.

Die Daten zum Verkehrszweig sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 2 dieses Anhangs bereitzustellen.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen
1.
Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum Statistiken, die ihren gesamten Warenverkehr außerhalb der Union abdecken, gegebenenfalls mithilfe von Schätzungen. Schätzungen sind zu kennzeichnen und Eurostat zumindest mit einer Aufschlüsselung nach Partnerland und Warencode auf Kapitelebene der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur für den Handel außerhalb der Union zu übermitteln.
2.
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten bereit, sodass diese zumindest auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur in der Aufschlüsselung nach Waren veröffentlicht werden können, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.
3.
Bei Informationen, die nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger tiefgegliederte Angaben übermitteln als in dieser Tabelle angegeben. Jedoch sind der Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Aus- und Einfuhren bereitzustellen.
Datenübermittlungsfrist

T+40D

Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits bereitgestellt wurden, revidiert, stellen die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind, bereit.

Erster BezugszeitraumJanuar 2022

Tabelle 36. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Aus- und Einfuhr von Waren — aggregierte Daten

Variablen

450103. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten

450104. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten

MaßeinheitWerte in Landeswährung (Einheiten)
Statistische GrundgesamtheitAus- oder Einfuhren von Waren insgesamt
Aufschlüsselungen

Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen:

Geografische Aufschlüsselung:

Für alle Mitgliedstaaten:

Innerhalb der Union

Außerhalb der Union

Zusätzlich für Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet angehören:

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Aufschlüsselung nach Ware:

Insgesamt

Zusätzlich: Abschnitte 0-9 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC) — obligatorisch nur für Partnergebiete außerhalb der Union und außerhalb des Euro-Währungsgebiets

DatenübermittlungsfristT+40D
Erster BezugszeitraumJanuar 2022

Tabelle 37. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Aus- und Einfuhren von Waren außerhalb der Union nach Rechnungswährung

Variablen

450203. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung

450204. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung

MaßeinheitWerte in Landeswährung (Einheiten)
Statistische GrundgesamtheitAus- und Einfuhren außerhalb der Union insgesamt
Aufschlüsselungen

Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen

Aufschlüsselung nach Waren:

Nach der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC):

Insgesamt

Abschnitte 0 bis 8

Abteilung 33

Aufschlüsselung nach Rechnungswährung:

Werden andere Datenquellen als Zollanmeldungen verwendet, erfolgt die Aufschlüsselung nach Rechnungswährung wie folgt:

Euro

Landeswährung (nur für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören)

Sonstige Landeswährungen von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören [ausgenommen Pfund Sterling]

Pfund Sterling

US-Dollar

Sonstige

Werden Zollanmeldungen als Datenquelle verwendet, erfolgt die Aufschlüsselung wie folgt:

Euro

Landeswährung (nur für Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Euro-Währungsgebiets sind)

Sonstige Landeswährungen von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören [ausgenommen Pfund Sterling]

Pfund Sterling

US-Dollar

Brasilianischer Real

Kanadischer Dollar

Schweizer Franken

Chinesischer Renminbi Yuan

Indische Rupie

Japanischer Yen

Südkoreanischer Won

Mexikanischer Peso

Norwegische Krone

Russischer Rubel

Singapur Dollar

Türkische Lira

Sonstige

DatenübermittlungsfristT+3M
Erster Bezugszeitraum2022

Tabelle 38. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart — jährliche Daten

Variablen

460101. Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen

460201. Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen

MaßeinheitLandeswährung (in Tausend)
Statistische GrundgesamtheitInternationale Erbringung von Dienstleistungen in allen vier Erbringungsarten insgesamt
Aufschlüsselungen
1.
Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart und geografischer Aufschlüsselung

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Erbringungsart:

Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt (Summe der Erbringungsarten 1, 2, 3 und 4)

Erbringungsart 1 ( „grenzüberschreitende Geschäft” ),

Erbringungsart 2 ( „Verbrauch im Ausland” )

Erbringungsart 3 ( „kommerzielle Präsenz” )

Erbringungsart 4 ( „Präsenz natürlicher Personen” )

nach Anhang VI Abschnitt 2

Aufschlüsselung nach Produkt:

Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt

Geografische Aufschlüsselung: (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich):

Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

2.
Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, Produktart und geografischer Aufschlüsselung (CETO-Kennzeichnung oder 1 %-Regel auf Ebene des gesamten Handelsvolumens (Einfuhren + Ausfuhren) nach Anhang III.B und A.1 möglich)

Wird die 1 %-Regel angewandt, wird Aufschlüsselung 2 nicht gemeldet (in diesem Fall wird nur Aufschlüsselung 1 gemeldet).

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Erbringungsart:

Aufschlüsselung nach Erbringungsart wie Aufschlüsselung 1.

Aufschlüsselung nach Produkt:

Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt

Hauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Ergänzende Gruppierungen der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Geografische Aufschlüsselung:

Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

3.
Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, tiefgegliederter Aufschlüsselung nach Produktart und geografischer Aufschlüsselung (CETO-Kennzeichnung oder 1 %-Regel auf Ebene des gesamten Handelsvolumens (Einfuhren + Ausfuhren) nach Anhang III.B und A.1 möglich)

Wird die 1 %-Regel angewandt, wird Aufschlüsselung 3 nicht gemeldet (in diesem Fall wird nur Aufschlüsselung 1 gemeldet).

Aufschlüsselung nach Erbringungsart:

Aufschlüsselung nach Erbringungsart wie Aufschlüsselung 1.

Aufschlüsselung nach Produkt:

Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt

Hauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Ergänzende Gruppierungen der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Unterkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Geografische Aufschlüsselung:

Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

Datenübermittlungsfrist

Für Aufschlüsselungen mit den Erbringungsarten 1, 2 und 4: T+10M

Für Aufschlüsselungen mit Erbringungsart 3 und „Internationale Erbringung von Dienstleistungen” (Summe der Erbringungsarten 1, 2, 3 und 4): T+22M

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Es sollten die in der ersten und zweiten Ausgabe des Kompilierungsleitfadens zu Erbringungsarten nach Anhang VI Abschnitt 1 empfohlenen Methoden und Schätzungen verwendet werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden.

Kann eine empfohlene Methode nicht verwendet werden, kann stattdessen jederzeit die entsprechende allgemeine Schätzmethode verwendet werden.

In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden.

Erster Bezugszeitraum

Für Aufschlüsselung 1: Y+2 Jahre, wobei Y das Jahr der Veröffentlichung der ersten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist.

Für Aufschlüsselung 2: Z+2 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist.

Für Aufschlüsselung 3: Z+4 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist.

Teil C. Klassifikationen

Tabelle 1. Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts

AB
1.Geschäfte mit tatsächlicher Eigentumsübertragung bei finanzieller Gegenleistung1.Endgültiger Verkauf/Kauf ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n)
2.Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf)
2.Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden1.Rücksendung von Waren
2.Ersatz für zurückgesandte Waren
3.Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren
3.Geschäfte mit geplanter Eigentumsübertragung oder Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung1.Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager)
2.Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager)
3.Finanzierungsleasing
4.Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung
4.Geschäfte zur Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung)1.Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
2.Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
5.Geschäfte nach der Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung)1.Waren, die in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
2.Waren, die nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
6.Spezielle, für nationale Zwecke erfasste Geschäfte
7.Geschäfte zur/nach Zollabfertigung (ohne Eigentumsübertragung, betrifft Waren in Quasi-Einfuhr oder -Ausfuhr)1.Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat
2.Verbringung von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren
8.Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird
9.Andere Geschäfte, die sich den anderen Codes nicht zuordnen lassen1.Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate
9.Sonstige

Tabelle 2. Aufschlüsselung nach Verkehrszweig

Verkehrszweig an der Grenze; Verkehrszweig im Inland

Seeverkehr

Eisenbahnverkehr

Straßenverkehr

Luftverkehr

Postsendung

Stationäre Transporteinrichtungen

Binnenschifffahrt

Eigener Antrieb

Container

Waren werden beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union nicht in Containern befördert.

Waren werden beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert.

Tabelle 3. Aufschlüsselung nach statistischem Verfahren

Statistisches Verfahren

Normale Einfuhren oder Ausfuhren

Einfuhren oder Ausfuhren, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen

Einfuhren oder Ausfuhren, die unter das Zollverfahren der passiven Veredelung fallen

Einfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werden

Fußnote(n):

(1)

Regionale Daten nach der NUTS-Systematik, die zum in dieser Verordnung für die Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Zeitpunkt gilt; Revisionen von Daten für vorangegangene Bezugsjahre sollten nach der Fassung der NUTS-Systematik aufgegliedert sein, die zum Zeitpunkt der rechtlich vorschrieben Datenübermittlungsfrist gültig war.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.