Artikel 1 VO (EU) 2020/1201
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „spezifizierter Schädling” Xylella fastidiosa (Wells et al.) und sämtliche Unterarten;
- b)
- „Wirtspflanzen” alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang I genannten Gattungen oder Arten;
- c)
- „spezifizierte Pflanzen” zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang II genannten Gattungen oder Arten, die bekanntermaßen für die spezifischen Unterarten des spezifizierten Schädlings anfällig sind;
- d)
- „Vektor” Insekten der Unterordnung Cicadomorpha, von denen bekannt ist, dass sie den spezifizierten Schädling auf Pflanzen übertragen, oder jedes andere Insekt, bei dem der Verdacht besteht, dass es den spezifizierten Schädling auf Pflanzen überträgt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.