Artikel 2 VO (EU) 2020/1201

Erhebungen zum spezifizierten Schädling im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten führen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet jährliche Erhebungen über die Wirtspflanzen und, sofern der Verdacht auf einen Befall besteht, auch über alle anderen Pflanzenarten durch. Diese Erhebungen können auch Vektoren umfassen.

(2) Diese Erhebungen werden von den zuständigen Behörden oder unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt.

(3) Diese Erhebungen werden entsprechend dem Risikoniveau durchgeführt. Sie werden im Freien durchgeführt, unter anderem auf Ackerbauflächen, in Obst- und Weingärten sowie Baumschulen, Gartenmärkten und/oder Handelszentren, in freier Natur und an sonstigen relevanten Orten.

In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich der spezifizierte Schädling aufgrund der ökologisch-klimatischen Bedingungen nicht im Freien ansiedeln kann, werden die Erhebungen nur an anderen Orten als im Freien durchgeführt, an denen Wirtspflanzen angebaut werden und diese ein Risiko für die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das Gebiet der Union darstellen dürften.

(4) Diese Erhebungen umfassen die Entnahme von Proben und die Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie gegebenenfalls von Vektoren. Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, in dem betreffenden Mitgliedstaat ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau nachzuweisen.

(4a) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem Vektor in einem Gebiet bestätigt, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, so führt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich Erhebungen in einem Umkreis von mindestens 400 m um den Fund des infizierten Vektors sowie Beprobungen und Testungen von Wirtspflanzen und, sofern der Verdacht auf einen Befall besteht, auch von allen anderen Pflanzenarten durch.

(5) Die Durchführung dieser Erhebungen erfolgt zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr für den möglichen Nachweis des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und seiner Vektoren, des Auftretens und der Biologie der Wirtspflanzen und der wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa.

(6) Das Auftreten des spezifizierten Schädlings wird mithilfe eines der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests überwacht. Werden in anderen Bereichen als den abgegrenzten Gebieten positive Befunde festgestellt, ist das Auftreten des spezifizierten Schädlings an derselben Pflanzenprobe durch einen weiteren positiven in dem genannten Anhang aufgeführten Test zu bestätigen, der auf andere Teile des Genoms ausgerichtet ist. Diese Tests werden an derselben Pflanzenprobe oder, sofern für den molekularen Bestätigungstest geeignet, an demselben Pflanzenextrakt durchgeführt.

(7) Die Identifizierung der Unterart des spezifizierten Schädlings wird bei jeder Pflanzenart vorgenommen, die in dem betroffenen abgegrenzten Gebiet nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen ist. Sie erfolgt anhand der in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten molekularen Tests.

(8) Die Mitgliedstaaten melden die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031.

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