Artikel 3 VO (EU) 2020/1201

Notfallpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Notfallplan. Dieser Notfallplan enthält die Maßnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet hinsichtlich der folgenden Aspekte durchzuführen sind:

a)
Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß den Artikeln 7 bis 11;
b)
Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäß den Artikeln 19 bis 26;
c)
amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union und der Einfuhr der Wirtspflanzen in die Union gemäß den Artikeln 32 und 33.

Jeder Mitgliedstaat aktualisiert, soweit erforderlich, seinen Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres. Notfallpläne, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erstellt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2020 aktualisiert.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Elementen enthält der Notfallplan alle folgenden Elemente:

a)
die bereitzustellenden Mindestressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings;
b)
ausführliche Regelungen über die Verfahren für die Identifizierung der Eigentümer der zu entfernenden Pflanzen, für die Unterrichtung über die Entfernungsanordnung und für den Zugang zu Privateigentum.

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