Artikel 4 VO (EU) 2020/1201
Festlegung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Pflanzen amtlich bestätigt, legt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet fest.
Wurde nur das Auftreten einer oder mehrerer bestimmter Unterarten des spezifizierten Schädlings bestätigt, kann der betroffene Mitgliedstaat die Abgrenzung eines Gebiets ausschließlich hinsichtlich dieser Unterarten vornehmen.
Steht die Bestätigung des Auftretens einer Unterart noch aus, nimmt der betroffene Mitgliedstaat eine Abgrenzung dieses Gebiets hinsichtlich des spezifizierten Schädlings und aller seiner möglichen Unterarten vor.
(2) Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone.
Die Befallszone hat einen Radius von mindestens 50 m um die von dem spezifizierten Schädling nachweislich befallene Pflanze.
Die Pufferzone hat die folgende Breite:
- a)
- mindestens 2,5 km im Fall einer Befallszone, die zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 7 bis 11 genannten Tilgungsmaßnahmen festgelegt wurde;
- b)
- mindestens 5 km im Fall einer Befallszone, die zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 12 bis 17 genannten Eindämmungsmaßnahmen festgelegt wurde.
(3) Die Kommission aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der von den Mitgliedstaaten festgelegten abgegrenzten Gebiete, die nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gemeldet wurden.
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