Artikel 5 VO (EU) 2020/1201

Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten

(1) Abweichend von Artikel 4 kann die Breite der Pufferzone um eine Befallszone, die zum Zweck der Tilgung festgelegt wurde, auf nicht weniger als 1 km verringert werden, wenn mit hoher Zuverlässigkeit davon auszugehen ist, dass das ursprüngliche Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht zu seiner Ausbreitung geführt hat, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Alle spezifizierten Pflanzen in der Befallszone wurden unabhängig von ihrem Gesundheitszustand unverzüglich beprobt und entfernt.
b)
Seit Durchführung der Tilgungsmaßnahmen wurde im Rahmen amtlicher Tests, die mindestens einmal im Laufe des Jahres unter Berücksichtigung der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa durchgeführt wurden, bei keinen weiteren Pflanzen in der Befallszone ein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt.
c)
Eine Erhebung wurde mindestens einmal im ersten Jahr nach der Feststellung des spezifizierten Schädlings in einer Zone mit einer Breite von mindestens 2,5 km um die Befallszone durchgeführt, und diese Erhebung hat ergeben, dass in dieser Zone kein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde. Der betroffene Mitgliedstaat beprobt und testet die Wirtspflanzen in dieser Zone. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa und mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Umkreis der ersten 400 m um die befallenen Pflanzen ein höheres Risiko als in anderen Teilen dieses Gebiets besteht.
d)
Seit der Durchführung der Tilgungsmaßnahmen wurden bei Testungen, die zweimal während der Flugzeit des Vektors und entsprechend den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durchgeführt wurden, keine den spezifizierten Schädling tragenden Vektoren in der Befallszone und ihrer direkten Umgebung nachgewiesen. Diese Tests müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass eine natürliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings ausgeschlossen ist.

(2) Wenn die Breite der Pufferzone nach Absatz 1 verringert wird, übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Begründung dieser Verringerung.

(3) Abweichend von Artikel 4 kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Schädling vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde oder dass das Auftreten des spezifizierten Schädlings an einem Ort festgestellt wurde, der vor den Vektoren dieses Schädlings physisch geschützt ist.
b)
Die Ergebnisse der Inspektionstätigkeiten lassen darauf schließen, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden.
c)
Bei Testungen, die in der Nachbarschaft solcher Pflanzen durchgeführt wurden, konnten keine den spezifizierten Schädling tragenden Vektoren nachgewiesen werden.

(4) In dem in Absatz 3 beschriebenen Fall geht der betroffene Mitgliedstaat folgendermaßen vor:

a)
Er führt in dem Gebiet, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings erstmals bestätigt wurde, mindestens ein Jahr lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen befallen sind und ob weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten.
b)
Er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erhebung, sobald diese vorliegen.

Die Erhebung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a umfasst die Entnahme von Proben zur Testung anhand eines der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests. Mithilfe des Erhebungskonzepts und des Stichprobenplans muss es möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln.

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