Artikel 6 VO (EU) 2020/1201

Aufhebung der abgegrenzten Gebiete

(1) Wird in einem abgegrenzten Gebiet anhand der Erhebungen gemäß Artikel 10 der spezifizierte Schädling über einen Zeitraum von vier Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. In solchen Fällen meldet der betroffene Mitgliedstaat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in Fällen, in denen er die Pufferzone nach Artikel 5 Absatz 1 auf eine Breite von nicht weniger als 1 km verringert hat, das abgegrenzte Gebiet nach 12 Monaten ab der ursprünglichen Festlegung aufheben, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Als Ergebnis der nach Artikel 5 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen wird mit hoher Zuverlässigkeit geschlossen, dass es sich bei dem ursprünglichen Auftreten des spezifizierten Schädlings um einen Einzelfall handelte und dass es in dem jeweiligen abgegrenzten Gebiet nicht zu einer weiteren Ausbreitung gekommen ist.
b)
Möglichst nah am Zeitpunkt der Aufhebung wurden amtliche Tests in dem abgegrenzten Gebiet durchgeführt, bei denen die Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa berücksichtigt wurde. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

(3) Wird ein abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz 2 aufgehoben, werden die spezifizierten Pflanzen in dem ehemals abgegrenzten Gebiet in den folgenden zwei Jahren intensiven Erhebungen unterzogen. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % zu ermitteln.

(4) Wird ein abgegrenztes Gebiet nach 12 Monaten ab seiner ursprünglichen Festlegung aufgehoben, übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Begründung dieser Aufhebung.

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