Artikel 7 VO (EU) 2020/1201

Entfernung von Pflanzen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat entfernt unverzüglich aus der Befallszone:

a)
Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Schädling befallen sind;
b)
Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Schädling hinweisen, oder bei denen der Verdacht eines Befalls durch den Schädling besteht;
c)
Pflanzen, die derselben Art wie die befallene Pflanze angehören, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand;
d)
Pflanzen, die anderen Arten als die befallene Pflanze angehören und bei denen in anderen Teilen des abgegrenzten Gebiets ein Befall festgestellt wurde;
e)
Andere spezifizierte Pflanzen als die unter den Buchstaben c und d genannten, die nicht unverzüglich einer Beprobung und einem molekularen Test unterzogen wurden.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten spezifizierten Pflanzen, die negativ auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet wurden, müssen nicht entfernt werden.

Abweichend von Buchstabe e können die Mitgliedstaaten beschließen, diese spezifizierten Pflanzen, bei denen in den letzten zwei Jahren in diesem abgegrenzten Gebiet kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, nicht unverzüglich zu beproben und zu testen, und zwar auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe e durchgeführten Beprobung und Testung und der Erhebungen gemäß Artikel 10. Diese Pflanzen werden jedoch den jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 10 unterzogen.

(2) Bei der Entfernung der in Absatz 1 genannten Pflanzen berücksichtigt der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen und organisiert die Entfernung unter Berücksichtigung des Risikos, das von diesen Pflanzen ausgeht.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b, c und d können Mitgliedstaaten beschließen, einzelne spezifizierte Pflanzen, die amtlich als Pflanzen von historischem Wert benannt sind, oder Bäume von besonderem sozialen, kulturellen oder ökologischen Wert, deren Fällung unannehmbare Auswirkungen hätte oder die besonderen nationalen Vorschriften oder Unionsvorschriften zu ihrem Schutz unterliegen, nicht zu entfernen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die betroffenen spezifizierten Pflanzen werden einer jährlichen Inspektion, Beprobung und Testung durch einen der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests unterzogen, und es wird bestätigt, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind.
b)
Die einzelnen spezifizierten Pflanzen oder das betroffene Gebiet werden angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihre Stadien unterzogen. Diese Behandlungen können je nach den lokalen Bedingungen chemische, biologische oder mechanische Methoden umfassen.

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