Artikel 8 VO (EU) 2020/1201

Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings

(1) Der betroffene Mitgliedstaat führt in der Befallszone geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Stadien der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings durch. Er führt diese Behandlungen insbesondere vor und während der Entfernung der Pflanzen gemäß Artikel 7 Absatz 1 während der Flugzeit der Vektoren durch. Diese Praktiken umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat wendet folgende Praktiken an:

a)
auf landwirtschaftlichen Flächen, in der Befallszone und in der Pufferzone landwirtschaftliche Praktiken zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr, und zwar unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen;
b)
auf anderen Flächen als landwirtschaftlichen Flächen, zumindest in den Befallszonen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr, und zwar unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen.

Die landwirtschaftlichen Praktiken gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

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