Artikel 9 VO (EU) 2020/1201

Vernichtung von Pflanzen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Pflanzen oder Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Schädlings ausgeschlossen ist, entweder an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb der Befallszone oder, sofern die Pflanzen oder Pflanzenteile mit einem Netz gegen die Vektoren abgedeckt sind, in der kürzestmöglichen Entfernung von diesem Ort.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat kann je nach Risikoniveau beschließen, die Vernichtung auf die Äste und das Laub zu beschränken und das zugehörige Holz einer Pflanzenschutzbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 zu unterziehen. Das Wurzelsystem dieser Pflanzen wird entweder entfernt oder mittels einer angemessenen Pflanzenschutzbehandlung devitalisiert, um ein Wiederaustreiben zu verhindern.

(3) Beschließt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, das in Absatz 2 genannte Holz nicht zu vernichten, so muss sie sicherstellen, dass es frei von Blättern und Ästen ist.

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