Artikel 10 VO (EU) 2020/1201
Jährliche Überwachung des abgegrenzten Gebiets
In dem gesamten abgegrenzten Gebiet überwacht der betroffene Mitgliedstaat zu den am besten geeigneten Zeitpunkten das Auftreten des spezifizierten Schädlings durch jährliche Erhebungen nach Artikel 2 Absätze 5 und 6 und unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa.
In den Befallszonen beprobt und testet der betroffene Mitgliedstaat die Wirtspflanzen, einschließlich der spezifizierten Pflanzen, die nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 entfernt wurden. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,5 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln.
In den Pufferzonen beprobt und testet der betroffene Mitgliedstaat die Wirtspflanzen sowie andere Pflanzen, die Symptome aufweisen, die auf einen möglichen oder vermutlichen Schädlingsbefall hindeuten. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Umkreis der ersten 400 m um die befallenen Zonen ein höheres Risiko besteht.
Der betroffene Mitgliedstaat überwacht auch das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Vektoren im abgegrenzten Gebiet, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung durch die Vektoren zu ermitteln und die Wirksamkeit der nach Artikel 8 durchgeführten pflanzengesundheitlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu beurteilen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.