Artikel 36 VO (EU) 2020/1201
Einhaltung
Soweit es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, heben die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Schädlings bereits erlassen haben, oder sie ändern sie. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über die Aufhebung oder Änderung dieser Maßnahmen.
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