Artikel 35 VO (EU) 2020/1201

Berichterstattung über Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die gegebenenfalls im vergangenen Jahr nach den Artikeln 2, 4, 5, 7 bis 18 und 32 ergriffen wurden, und über die Ergebnisse dieser Maßnahmen.

Die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 10 und 15 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Muster nach Anhang V übermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres einen Plan mit den Maßnahmen, die gegebenenfalls im Folgejahr nach den Artikeln 2, 4, 5, 7 bis 18 und 32 ergriffen werden. In diesem Plan werden der geplante Zeitrahmen für jede Maßnahme, die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen und die zugewiesenen Mittel für alle Maßnahmen festgelegt.

(3) Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten die jeweiligen Maßnahmen an und aktualisieren entsprechend den in Absatz 2 genannten Plan. Sie übermitteln diese Aktualisierung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(4) Der betroffene Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings an den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Orten amtlich festgestellt wird.

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