Artikel 34 VO (EU) 2020/1201
Sensibilisierungskampagnen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit, Reisenden, professionellen und international tätigen Transportunternehmen Informationen über die von dem spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung für das Gebiet der Union zur Verfügung. Sie veröffentlichen diese Informationen in Form gezielter Sensibilisierungskampagnen auf den entsprechenden Websites der zuständigen Behörde oder auf anderen benannten Websites.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat sensibilisiert die Öffentlichkeit in den abgegrenzten Gebieten für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union. Er stellt sicher, dass die breite Öffentlichkeit, Reisende und einschlägige Unternehmer über die Grenzen des abgegrenzten Gebiets, der Befallszone und der Pufferzone informiert sind. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet einschlägige Unternehmer auch über die Maßnahmen gegen die Vektoren nach den Artikeln 8 und 14.
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