Artikel 33 VO (EU) 2020/1201
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union
(1) Alle Sendungen von Wirtspflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, werden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Kontrollstelle in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission festgelegt sind, amtlich kontrolliert.
(2) Im Fall von Wirtspflanzen mit Ursprung in Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, führt die zuständige Behörde eine Inspektion durch, die eine Beprobung und Testung der Partie der spezifizierten Pflanzen umfasst, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht auftritt, wobei ein Stichprobenplan angewandt wird, mit dem nach ISPM Nr. 31 ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Wirtspflanzen, die über den gesamten Produktionszyklus in vitro kultiviert wurden und unter sterilen Bedingungen in transparenten Behältern verbracht werden.
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