Artikel 32 VO (EU) 2020/1201
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
(1) Die Mitgliedstaaten führen systematisch amtliche Kontrollen bei den spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet heraus oder aus einer Befallszone in eine Pufferzone verbracht werden.
(2) Diese Kontrollen werden mindestens an den Orten, einschließlich Straßen, Flughäfen und Häfen, durchgeführt, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallszonen in Pufferzonen oder in andere Teile des Gebiets der Union verbracht werden.
(3) Diese Kontrollen umfassen eine Dokumentenkontrolle und eine Nämlichkeitskontrolle der Wirtspflanzen.
(4) Diese Kontrollen werden unabhängig vom erklärten Ursprung der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person bzw. Einrichtung durchgeführt.
(5) Ergeben diese Kontrollen, dass die in den Artikeln 19 bis 23 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet der die Kontrollen durchführende Mitgliedstaat unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahegelegenen Ort. Dabei sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um während des Entfernens und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.
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