Artikel 31 VO (EU) 2020/1201

Anerkennung von Produktionsflächen als schädlingsfrei

Eine Produktionsfläche darf nur dann als schädlingsfrei anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Produktionsfläche wurde gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als insektensichere Fläche, die frei von dem spezifizierten Schädling und seinen Vektoren ist, befunden.
b)
Die Produktionsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten wird. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
c)
Die Produktionsfläche wird durch die zuständige Behörde mindestens zwei Inspektionen im Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt unterzogen.
d)
Die Wirtspflanzen mit Ursprung auf der Produktionsfläche wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung unter Anwendung eines der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einer Zuverlässigkeit von wenigstens 90 % nachgewiesen werden kann.

Stellt die zuständige Behörde bei den jährlichen Inspektionen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings oder Beschädigungen fest, die die insektensicheren Bedingungen der schädlingsfreien Produktionsfläche beeinträchtigen, widerrufen sie unverzüglich die Anerkennung der Fläche und untersagen vorübergehend die Verbringung der Wirtspflanzen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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