Artikel 30 VO (EU) 2020/1201

Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung auf einer schädlingsfreien Produktionsfläche eines befallenen Landes in die Union

(1) Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Wirtspflanzen stammen von einer Produktionsfläche, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde.
b)
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser schädlingsfreien Produktionsflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.
c)
Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, aus dem Folgendes hervorgeht:

i)
in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” , dass die Wirtspflanzen über den gesamten Produktionszyklus auf einer oder mehreren Flächen produziert wurden, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde(n), und dass die Wirtspflanzen in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung verbracht wurden, sodass gewährleistet ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Schädling über seine Vektoren möglich ist;
ii)
der Name oder Code der Produktionsfläche(n), die frei von dem Schädling ist bzw. sind.

d)
Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.

(2) Wirtspflanzen, die ihren Ursprung in einem Drittland haben, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, und die über den gesamten Produktionszyklus in vitro kultiviert wurden, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Wirtspflanzen erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i)
Sie wurden aus Saatgut gezogen.
ii)
Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ausschließlich in einem Gebiet angebaut wurden, das frei von dem spezifizierten Schädling ist, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.
iii)
Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die Bedingungen von Artikel 31 erfüllt, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.

b)
Die Wirtspflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde.
c)
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser schädlingsfreien Produktionsflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.
d)
Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, aus dem Folgendes hervorgeht:

i)
in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” , dass die Wirtspflanzen über den gesamten Produktionszyklus in vitro auf einer oder mehreren Flächen produziert wurden, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde(n), und dass die Wirtspflanzen in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung verbracht wurden, sodass gewährleistet ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Schädling oder einen seiner bekannten Vektoren möglich ist;
ii)
der Name oder Code der Produktionsfläche(n), die frei von dem Schädling ist bzw. sind.

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