Artikel 29 VO (EU) 2020/1201

Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem schädlingsfreien Gebiet eines befallenen Landes in die Union

Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Wirtspflanzen haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der betroffenen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem ISPM Nr. 4 und auf der Grundlage amtlicher Erhebungen mit Beprobung und Testung unter Anwendung eines in Anhang IV aufgelisteten Tests für frei von dem spezifizierten Schädling erklärt wurde und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau zu ermitteln.
b)
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt.
c)
Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem angegeben ist, dass sie während ihrer gesamten Lebensdauer in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet gestanden haben, wobei der Name des Gebiets ausdrücklich zu nennen ist.
d)
Wirtspflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, und es werden an diesen Pflanzen — je nach Risikoniveau — zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt.
e)
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, wobei an diesen Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt werden und ein Stichprobenplan angewendet wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
f)
Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.

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