Artikel 28 VO (EU) 2020/1201

Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, in die Union

Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betroffenen Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass Inspektionen, Beprobungen und molekulare Tests durch die zuständige Behörde unter Anwendung eines in Anhang IV aufgeführten Tests und im Einklang mit dem ISPM Nr. 4(1) ergeben haben, dass der spezifizierte Schädling in dem Land bekanntermaßen nicht auftritt, und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau zu ermitteln.
b)
Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben wird, dass der spezifizierte Schädling in dem Land nicht auftritt.
c)
Wirtspflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, und es werden an diesen Pflanzen — je nach Risikoniveau — zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt.
d)
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, wobei an diesen Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt werden und ein Stichprobenplan angewendet wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
e)
Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.

Fußnote(n):

(1)

ISPM Nr. 4 „Requirements for the establishments of pest free areas” .

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