Artikel 27 VO (EU) 2020/1201
Pflanzenpässe
Die in den Artikeln 19 bis 26 genannten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen — vorbehaltlich der Anforderungen der Artikel 78 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031 — ein Pflanzenpass beigefügt wird.
Für die spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 23 gelten folgende Zusatzbedingungen:
- a)
- Werden sie lediglich innerhalb der Befallszonen verbracht, so ist neben dem Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/2031 der Vermerk „Befallszone — XYLEFA” einzutragen.
- b)
- Werden sie innerhalb der Pufferzone oder aus der Pufferzone in die Befallszone verbracht, so ist neben dem Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/2031 der Vermerk „Pufferzone — XYLEFA” einzutragen.
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