Artikel 26 VO (EU) 2020/1201
Verbringung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial oder von Vorstufenmaterial, die außerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden, innerhalb der Union
Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission(1) oder Vorstufenmaterial im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates(2) der Arten Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, P. amygdalus x P. persica, P. armeniaca L., P. avium (L.) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. domestica x P. salicina, P. dulcis (Mill.) D.A. Webb, P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley, die außerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden und zumindest eine Zeit lang außerhalb einer insektensicheren Einrichtung waren, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Sie sind nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/925 der Kommission(3) zertifiziert.
- b)
- Sie wurden möglichst kurz vor der Verbringung einer Sichtprüfung, einer Beprobung und einem molekularen Test auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings unterzogen, die entsprechend den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).
- (2)
Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
- (3)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (ABl. L 140 vom 31.5.2017, S. 7).
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