Artikel 25 VO (EU) 2020/1201
Verbringung spezifizierter Pflanzen, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Union
(1) Spezifizierte Pflanzen, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Sie gehört einem Unternehmer, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist, und unterliegt einer jährlichen Inspektion durch die zuständige Behörde.
- b)
- Sie unterliegt einer dem Risikoniveau angemessenen Beprobung und Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, wobei ein in Anhang IV aufgeführter Test angewandt wird und die Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa berücksichtigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb nur dann erstmals innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Sie wurden auf einer Fläche angebaut, die jährlichen Inspektionen durch die zuständige Behörde unterliegt.
- b)
- diese Fläche unterliegt der Beprobung und der Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa, wobei ein Stichprobenplan angewandt wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
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