Artikel 24 VO (EU) 2020/1201
Anerkennung von Produktionsflächen
(1) Die zuständige Behörde darf eine Produktionsfläche für die Zwecke von Artikel 19 und 21 nur anerkennen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Sie ist nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert.
- b)
- Sie ist physisch gegen den spezifizierten Schädling und seine Vektoren geschützt.
- c)
- Sie wurde von der zuständigen Behörde mindestens zwei Inspektionen im Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt unterzogen, wobei die letzte eine Beprobung und Testung so kurz wie möglich vor dem Zeitpunkt der Verbringung umfasste.
(2) Stellen die zuständigen Behörden während der jährlichen Inspektionen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings oder Beschädigungen des unter Absatz 1 Buchstabe b genannten physischen Schutzes fest, widerrufen sie unverzüglich die Anerkennung der Fläche und untersagen vorübergehend die Verbringung der spezifizierten Pflanzen aus den betroffenen abgegrenzten Gebieten und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen.
(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste aller gemäß Absatz 1 anerkannten Flächen und aktualisiert diese.
Er übermittelt diese Liste unmittelbar nach der Erstellung oder Aktualisierung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
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