Artikel 23 VO (EU) 2020/1201
Verbringung spezifizierter Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Befallszonen, innerhalb der Pufferzonen und aus den Pufferzonen in ihre jeweiligen Befallszonen
Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Befallszonen, innerhalb der Pufferzonen und aus den Pufferzonen in ihre jeweiligen Befallszonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist, und die, sofern es sich um eine Befallszone handelt, die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt.
- b)
- Die Fläche unterliegt einer jährlichen Beprobung und Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, wobei die Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa berücksichtigt werden.
- c)
- Die Ergebnisse der jährlichen Inspektion und der Testung einer repräsentativen Stichprobe bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht auftritt.
- d)
- Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
- e)
- Die Unternehmer fordern den Empfänger dieser Pflanzen auf, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass diese Pflanzen nicht aus diesen Zonen verbracht werden.
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