Artikel 22 VO (EU) 2020/1201

Verbringung von in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen der Gattung Vitis, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Die Verbringung von in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen der Gattung Vitis, die zum Anpflanzen bestimmt sind, ausgenommen Saatgut, und die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden und als spezifizierte Pflanzen für dieses abgegrenzte Gebiet gelistet sind, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist.
b)
Die Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer geeigneten Wärmebehandlung in einer Einrichtung unterzogen, die durch die zuständige Behörde für diesen Zweck zugelassen wurde und beaufsichtigt wird; bei dieser Wärmebehandlung werden die in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen für 45 Minuten in ein Wasserbad mit einer Temperatur von 50 °C getaucht.

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