Artikel 21 VO (EU) 2020/1201

Verbringung spezifizierter Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in einem abgegrenzten Gebiet in vitro kultiviert wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in einem abgegrenzten Gebiet in vitro kultiviert wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer Fläche kultiviert, die nach Artikel 24 anerkannt wurde.
b)
Die spezifizierten Pflanzen wurden in einem transparenten Behälter unter sterilen Bedingungen kultiviert und erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i)
Sie wurden aus Saatgut gezogen.
ii)
Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ausschließlich im Gebiet der Union in einem Gebiet angebaut wurden, das frei von dem spezifizierten Schädling ist, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.
iii)
Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die in Artikel 19 festgelegten Bedingungen erfüllt, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann.

c)
Die spezifizierten Pflanzen werden durch die abgegrenzten Gebiete oder innerhalb der abgegrenzten Gebiete unter sterilen Bedingungen in einem Behälter verbracht, der die Möglichkeit eines Befalls durch den spezifizierten Schädling über seine Vektoren ausschließt.

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