Artikel 20 VO (EU) 2020/1201

Verbringung spezifizierter Pflanzen, bei denen in einem abgegrenzten Gebiet nie ein Befall festgestellt wurde, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, bei denen in einem abgegrenzten Gebiet nie ein Befall festgestellt wurde, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von der entsprechenden Befallszone in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist.
b)
Die spezifizierten Pflanzen gehören Pflanzenarten an, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden und die in drei Jahren seit der Festlegung des abgegrenzten Gebiets Erhebungstätigkeiten nach den Artikeln 10 und 15 unterzogen wurden und bei denen nie ein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde.
c)
Die unter Buchstabe b genannten Arten spezifizierter Pflanzen wurden in der Datenbank der Kommission für Wirtspflanzen veröffentlicht, bei denen ein Befall in diesem spezifischen abgegrenzten Gebiet bisher nicht festgestellt wurde.
d)
Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
e)
Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden durch die zuständige Behörde möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer Inspektion und einem molekularen Test unterzogen, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann.
f)
Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Vektoren des spezifizierten Schädlings unterzogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.