Artikel 19 VO (EU) 2020/1201

Verbringung spezifizierter Pflanzen, die auf anerkannten Produktionsflächen in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die auf Produktionsflächen in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer Fläche angebaut, die nach Artikel 24 anerkannt wurde, oder sie befanden sich mindestens ein Jahr lang auf einer solchen Fläche.
b)
Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurde weder das Auftreten des spezifizierten Schädlings noch das Auftreten seiner Vektoren auf der Fläche festgestellt.
c)
Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
d)
Die spezifizierten Pflanzen werden in geschlossenen Behältern oder Verpackungen durch das abgegrenzte Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebiets transportiert, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Schädling oder einen seiner Vektoren nicht erfolgen kann.
e)
Die spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung mit einem der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 80 % nachgewiesen werden kann.

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