Artikel 18 VO (EU) 2020/1201

Genehmigung für das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen

Der betroffene Mitgliedstaat darf das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen nur in einem der folgenden Fälle genehmigen:

a)
Die spezifizierten Pflanzen werden auf insektensicheren Produktionsflächen angebaut, die frei von dem spezifizierten Schädling und seinen Vektoren sind.
b)
Die spezifizierten Pflanzen werden in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen, aber außerhalb des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichs angepflanzt oder veredelt und gehören vorzugsweise Sorten an, die als resistent oder tolerant gegenüber dem spezifizierten Schädling gelten, oder sie gehören derselben Art an wie Pflanzen, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren in der Befallszone durchgeführten Erhebungen getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind.
c)
Die spezifizierten Pflanzen gehören derselben Art an wie Pflanzen, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren nach Artikel 10 durchgeführten Erhebungstätigkeiten getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind, und sie werden in den zum Zweck der Tilgung festgelegten Befallszonen wiederangepflanzt.
d)
Zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen andere als die unter Buchstabe b genannten spezifizierten Pflanzen angepflanzt werden, sofern sie außerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bereiche angepflanzt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.