Artikel 17 VO (EU) 2020/1201
Sonstige relevante Maßnahmen für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings
Der betroffene Mitgliedstaat ergreift Maßnahmen bei Sonderfällen oder Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere bei solchen betreffend die angemessene Vernichtung aller befallenen Pflanzen oder aller Pflanzen, bei denen der Verdacht eines Befalls besteht, betreffend die Erreichbarkeit ihres Standorts, betreffend öffentliches oder privates Eigentum oder betreffend die für sie zuständigen Person oder Einrichtung.
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